Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 114

Es kommt aber auch zu keiner Abschlankung des Kammerbereiches: Für knapp 5 000 Mitglieder gibt es neun Landeskammern und eine Bundeskammer. Es gibt bald mehr Funktionäre als Mitglieder in dieser Kammer. Und ich meine, man sollte da etwas ändern.

Wir haben hiezu Abänderungs- beziehungsweise Entschließungsanträge, die ich hiemit einbringen möchte.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Graf, Dr. Krüger, Dr. Ofner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999) (1633 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (1682 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

In Artikel I (Notariatsordnung) entfallen die Ziffern 15 (§ 110 Abs. 3) und 19 (§§ 140b, 140c, 140d, 140e, 140f, 140g, 140h und 140i)."

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Die Begründung wird noch separat von einem Kollegen vorgetragen werden.

Weiters bringe ich folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Graf, Dr. Krüger, Dr. Ofner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz, das Teilzeitnutzungsgesetz und das Bauträgervertragsgesetz geändert werden (Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999) (1633 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (1682 der Beilagen) betreffend Einführung neuer österreichweiter Register und Urkundenarchive

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzentwurf zuzuleiten, der die Einführung gerichtlich geführter Testaments-, Urkunden-, Teilzeitnutzungs- und Zeitstempelregister und Urkundenarchive nach folgenden Grundsätzen vorsieht:

1. Führung der Register und Archive mittels automationsunterstütztem Datenverkehr;

2. Registrierungspflicht für alle österreichischen Rechtsberufe im Wege der elektronischen Datenübermittlung;

3. Registrierungsmöglichkeit für alle privaten Urkunden, Verträge und letztwilligen Anordnungen;

4. Abfragemöglichkeit bei jedem Bezirksgericht analog zum Grundbuch für alle Vertragspartner und den Verfasser der Urkunde, des Vertrages oder der letztwilligen Anordnung sowie für die Verlassenschaftsgerichte und öffentlichen Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen, aber auch für alle einem Disziplinarrecht unterworfenen Rechtsberufe im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für einen der Vertragspartner und

5. Einhebung einer zur Deckung des Aufwandes ausreichenden Gebühr für die Eintragung, Abfrage, Löschung und Einsichtnahme.


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