Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 166

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Krüger, Dr. Graf, Dr. Ofner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999) (1638 d.B.) in der Fassung des Ausschußberichtes (1681 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

In Artikel I (Rechtsanwaltsordnung) wird dem bisherigen Inhalt von Ziffer 15 die Bezeichnung "a)" vorangestellt; am Ende des bisherigen Textes wird folgende lit. b angefügt:

"b) § 25 Abs. 4 entfällt."

*****

Das heißt, dies wäre eine kleine Gesetzeskorrektur.

Herr Bundesminister! Wir waren uns ja auch darin einig, daß die Anwaltskammern, soweit sie diese Bestimmungen so auslegen, daß sie sich revolvierend nachbesetzen können, nicht im Interesse des Gesetzgebers handeln und daß dies nicht in der Absicht des Gesetzgebers ist.

Ich lade Sie daher ein, eine Gesetzeslage zu schaffen, die ohnedies in der Absicht des historischen Gesetzgebers gelegen war, um diesen Mißbrauch der Autonomie – und ich sage das im vollen Bewußtsein der Tragweite dieses Wortes – zu Lasten der Demokratie abzustellen! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

18.13

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Krüger vorgetragene Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und wird in die Verhandlung mit einbezogen.

Ich erteile jetzt Herrn Abgeordnetem Dr. Jarolim das Wort. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte.

18.13

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Krüger! Vielleicht gleich zu den Einwendungen, die Sie hier zuletzt erhoben haben. Ich glaube, grundsätzlich kann man davon ausgehen, daß die Anwaltschaft und auch die einzelnen Anwälte erstens Individualisten und zweitens relativ stark in der Argumentation sind und in der Durchsetzung ihrer eigenen Wünsche durchaus selbst vorstellig werden können.

Ich meine das jetzt insbesondere angesichts des letzten Punktes, den Sie erwähnt haben, nämlich daß wir mit dem Gesetzeswortlaut den Umstand abschaffen sollten, daß eine revolvierende Nachbestellung bei den Kammerfunktionären erfolgen kann.

Ich will das hier nicht bewerten. Man kann sicherlich darüber diskutieren. Ich meine allerdings, daß man gerade aus der Sicht der Autonomie, die den freien Berufen an sich sehr am Herzen liegt – und das nicht nur den Standesvertretungen, sondern auch den Mitgliedern –, auch ein wenig darauf achten sollte, was aus dem Berufsstand selbst kommt.

Ich bin keiner, der ununterbrochen in Anwaltsklubs sitzt, habe allerdings bei jenen Gelegenheiten, bei denen ich diese Kommunikation betreibe, dieses Anliegen bis dato noch nicht gehört. Das soll aber nicht heißen, daß dieses Anliegen nur hier in der Debatte geboren wurde und kein tatsächliches ist. Ich denke nur, daß wir uns, bevor wir mit Gesetzen in die freien Berufe ein


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