Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 172

18.37

Abgeordneter Mag. Thomas Barmüller (Liberales Forum): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Zuerst gleich zum Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz. Ich freue mich, daß hier nicht mehr die Meinung vertreten worden ist, daß es solch ein großer Wurf ist, denn in Wahrheit werden darin keine fundamentalen Neuerungen gemacht, sondern es werden nur entsprechende Entwicklungen, die schon seit Jahrzehnten funktionieren, jetzt auch gesetzlich nachvollzogen. Daß die Sammlungen und Register gesetzlich sanktioniert werden, ist okay, aber es ist insgesamt keine besondere Neuerung. Auch der Umstand, daß sie in Zukunft elektronisch geführt und betrieben werden, ist nicht das, was jetzt überbordend fröhlich macht.

Die Regelung im Zusammenhang mit der Haftpflichtversicherung und die neuerlichen Verschärfungen im Bereich der Treuhandschaften sind sinnvoll, vor allem angesichts dessen, was diesbezüglich in letzter Zeit wieder passiert ist, und sind insbesondere dazu geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Notare, aber auch in der Folge in die Rechtsanwälte – dort gibt es ähnliche Regelungen, die heute beschlossen werden sollen – zu verstärken.

Wir halten es auch für positiv, daß man jetzt endlich im Bereich der Notariatsprüfung – aber auch der Rechtsanwaltsprüfung – der Meinung ist, daß auch Europarecht dabei einen Stellenwert einnehmen muß, und wir werden daher diesen Bestimmungen zustimmen.

Im Bereich der Rechtsanwälte sieht es aus unserer Sicht, Herr Bundesminister, ein wenig anders aus. Ich möchte aber auch hier mit dem Positiven beginnen. Daß es für Rechtsanwälte endlich die Möglichkeit geben wird, GmbHs zu machen, das halten wir für sinnvoll. Wir verstehen nicht und teilen nicht Ihre Auffassung, daß es notwendig ist, die Versicherungssumme so apodiktisch mit über 33,5 Millionen Schilling festzusetzen, weil das etwas wäre, was man in Relation zum einzelnen Rechtsanwalt regeln könnte. Man könnte sagen, je nachdem, wie viele Rechtsanwälte in einer solchen GmbH sind, muß die Versicherungssumme dementsprechend sein. Aber das ist eine Kleinigkeit.

Was wir in diesem Zusammenhang als nicht konsequent erachten, Herr Bundesminister, ist, daß es zwar in Zukunft möglich sein wird, daß Rechtsanwälte, die einer solchen Rechtsanwalts-GmbH angehören, parallel ihre eigene Kanzlei betreiben dürfen, aber keiner weiteren Rechtsanwalts-GmbH angehören dürfen. Denn wenn es so ist, daß man seine ganze Kraft im Rahmen einer GmbH einbringen muß, dann wäre die Regelung mit der eigenen Rechtsanwaltskanzlei in sich nicht logisch begründbar. Aber wenn man sagt, die eigene Rechtsanwaltskanzlei kann parallel dazu betrieben werden, dann wäre es zumindest von der Logik her notwendig, zu sagen, daß man auch in einer zweiten Rechtsanwalts-GmbH sein kann. In diesem Bereich sehen wir zumindest einen unlogischen Aufbau.

Im Bereich der Teilzeitbeschäftigung, die jetzt für Konzipientinnen und Konzipienten kommen wird, sehen wir das ebenso. Es wird zwar in Zukunft eine Teilzeitbeschäftigung erlaubt sein, aber sie wird auf den Bereich des Mutterschutzgesetzes und des Karenzurlaubsgesetzes eingeschränkt, obwohl ohnehin jede Beschäftigung eines Konzipienten letztlich auch noch von der Kammer als anrechenbare Beschäftigung akzeptiert werden muß, die Kammer sagt also, das war ausreichend. Der Umstand, daß jemand selbst ganztägig bei einem Rechtsanwalt angestellt ist, bedeutet nicht automatisch, daß die Kammer das akzeptiert, sondern es kommt darauf an, was tatsächlich dort passiert ist.

Daher halten wir es für nicht sinnvoll und sachlich nicht gerechtfertigt, daß zwar auf der einen Seite die Teilzeitbeschäftigung ermöglicht wird, sie aber auf der anderen Seite auf den Mutterschutzbereich und Karenzbereich eingeschränkt wird.

Ich darf daher auch einen Abänderungsantrag einbringen, der lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Barmüller und PartnerInnen betreffend die Regierungsvorlage (1638 d.B.) in der Fassung des Ausschußberichts (1681 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem


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