Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 197

So Sie diese Genehmigung erteilen wollen, bitte ich um ein entsprechendes Zeichen. – Dies ist einhellig der Fall.

Dem gegenständlichen Staatsvertrag wurde damit die Genehmigung erteilt.

12. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1589 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz – IVEG) (1680 der Beilagen)

13. Punkt

Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1588 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz geändert wird (1679 der Beilagen)

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Ich rufe nun die Tagesordnungspunkte 12 und 13 auf, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.

Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.

Als erster Debattenredner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. 4 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

20.19

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Zu den beiden Regierungsvorlagen in aller Kürze, zunächst zum Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz: Die Absicht des Gesetzgebers, eine bundeseinheitliche Entlohnung für Masseverwalter und Ausgleichsverwalter zu schaffen, ist uneingeschränkt zu begrüßen. Die Partikularentscheidungen der einzelnen Landesgerichte in ihrer Funktion als Insolvenzgerichte haben zu großen Ungerechtigkeiten in der Entlohnung von Masseverwaltern geführt, die dadurch entstanden sind, daß es davon abhing, in wessen Sprengel oder in welchem Sprengel es zu einer Insolvenz kam und wo die Insolvenz zu administrieren war. Diese neue Regelung ist uneingeschränkt zu befürworten.

Kritik ist allerdings betreffend die Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei Vertretung von Anspruchsberechtigten anzubringen: Es handelt sich um die schon im Ausschuß diskutierte Bestimmung des § 13c der Regierungsvorlage. Diese Bestimmung ist zwar abstrakt formuliert, stellt aber konkret auf den neuen Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer ab. Diese Bestimmung haben sich ausschließlich die Arbeiterkammer und der ÖGB bestellt. In dieser Bestimmung geht es darum, daß dieser neue Verband, der so wie die anderen Gläubigerschutzverbände entsprechend einer Quote entlohnt wird, die der Masseverwalter oder der Ausgleichsverwalter bekommt, darüber hinaus noch im Verfahren zur Anmeldung von Dienstnehmeransprüchen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entlohnt wird.

Dieser Gläubigerschutzverband soll 750 S pro anzumeldendem Anspruch bekommen. Wir haben uns das ausgerechnet. Es kommt, wenn man das mit dem Anwaltstarif vergleicht, zu einer höheren Tarifierung für den Verband als für Anwälte in Bereichen bis zu 250 000 S. – Das ist das eine. Zweitens geht es in Wahrheit darum, daß Institutionen, die eigentlich eingerichtet wurden, um ihre Mitglieder kostenlos zu vertreten, durch die Hintertür eine Entlohnung erhalten. Das ist nichts anderes, als daß die Arbeiterkammer und der ÖGB ein gemeinsames Profitcenter gründen und dieses Profitcenter dann offensichtlich nach betriebswirtschaftlichen Erwägungen ausstatten, und zwar im konkreten Fall zu Lasten des Fonds. – Das ist abzulehnen!

Nun ganz kurz zum Bundesgesetz, mit dem das Firmenbuchgesetz geändert wird. Dazu haben wir bereits im Ausschuß eine ablehnende Haltung eingenommen und nehmen diese auch jetzt


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