Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 198

ein. Ich nenne Ihnen zwei Argumente gegen die zu rasche Löschung von Firmen, die, trotz Aufforderung, zweimal hintereinander die Firmenbuchabschlüsse nicht vorlegen.

Zum einen geht es aus der Sicht der Firma ganz einfach zu rasch. Es handelt sich ja bei der Vorlagepflicht der Jahresabschlüsse um eine neue Verpflichtung, die nicht nur bei mittleren und großen Kapitalgesellschaften besteht, sondern auch bei kleinen Gesellschaften, sogar bei Gesellschaften, die bloße Beteiligungsfunktion haben. Es ist dies eine neue Rechtspflicht für die Geschäftsführer, und zwar eine teilweise unangenehme, weil sie durch die Anmeldung auch Geld kostet. Dazu wird noch ein Antrag des Kollegen Haigermoser eingebracht werden. Wenn der Verantwortliche also zweimal vergißt, den Jahresabschluß vorzulegen, dann ist die Firma – schwuppdiwupp! – draußen aus dem Firmenbuch. (Abg. Dr. Fekter: Nein! Nein! Nur wenn kein Vermögen da ist!) So schnell kann das nicht gehen! Das ist für die betroffene Firma sicher nicht zumutbar.

Das zweite Argument: Auch hinsichtlich des Schutzes von Gläubigern ist das ganz einfach abzulehnen, weil diese Bestimmung auch mißbraucht werden kann, und zwar von Firmen, die sich ein aufwendiges Liquidationsverfahren ersparen wollen. Wir wissen, daß man für eine Liquidation einen Auflösungsbeschluß, ein Liquidationsverfahren und einen Liquidationsbeschluß braucht. Die Ediktpflicht – also die Pflicht zur Veröffentlichung – ist eine sehr aufwendige Geschichte. Viele Firmen werden jetzt auf diese Bestimmung zurückgreifen, den Anwendungsfall provozieren und daher rasch gestrichen werden. Auch das ist nicht im Sinne der Sache! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

20.24

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Fekter. 8 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

20.24

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Minister! Werte Kollegen! Hohes Haus! Anläßlich der Insolvenzrechtsnovelle haben wir initiiert, daß die bis dahin oder bis heute geltenden Bestimmungen über die Masseentlohnung ein bißchen transparenter gestaltet und vor allem österreichweit einheitlich geregelt werden. Mir ging es bei der Anregung zu diesem neuen Gesetz auch darum, daß man die Masse verstärkt und in Insolvenzverfahren nicht nur danach trachtet, daß die Masseverwalter adäquat entlohnt werden und dann für die Masse nichts mehr übrigbleibt.

Es hat sich in der Vorbereitung zu dieser Novelle auch gezeigt, daß es österreichweit gravierende Unterschiede gibt. Teilweise haben Richter den Masseverwaltern ihre Entlohnung bevorrechtet zugesprochen. Diese Divergenzen in ganz Österreich hat man jetzt beseitigt und eine einheitliche und zugleich transparente Linie geschaffen, die – was mich besonders freut – leistungsorientiert gestaltet wurde. Es wird eine Regelentlohnung geben, und ich möchte von hier aus sagen, daß sich der Gesetzgeber vorstellt, daß diese Regelentlohnung tatsächlich zur Regel wird und es nur in ganz besonders außergewöhnlichen Fällen zu Zu- und Abschlägen kommt, insbesondere wenn wirklich dargetan wird, daß sich der Masseverwalter besonders intensiv um die Verbesserung des Massevolumens bemüht, oder im anderen Fall, wenn der Masseverwalter nicht wirklich verdienstlich tätig ist.

Wir haben im Ausschuß noch eine Änderung gegenüber der Regierungsvorlage vorgenommen, indem wir klargestellt haben, daß es uns doch beachtenswert zu sein scheint, wenn die Sondermasseverwertung besser entlohnt wird, wenn sie frei vergeben wird und nicht nur über das Gericht erfolgt. Das heißt, die gerichtliche Verwertung führte bisher zu einer geringeren Entlohnung als die anderen Verwertungsarten. Ich möchte hier klarstellen, daß das nur und ausschließlich gelten kann, wenn sich der Masseverwalter auch tatsächlich Verdienste um die Verwertung von Sondermassen erwirbt. Wenn sich also der Sondermasseberechtigte – denken Sie nur an das Pfandrecht einer Bank, das im Grundbuch eingetragen ist! –, etwa eine Bank, selbst um die Verwertung bemüht und der Masseverwalter gar keinen Aufwand hat, dann soll er natürlich nicht diese höhere Entlohnung bekommen. Daher gelten auch da die Regelungen über Zu- und Abschläge.


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