Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 220

21.56

Abgeordneter Otto Pendl (SPÖ): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine geschätzten Damen und Herren! Hohes Haus! Der vorliegende Gesetzentwurf hinsichtlich eines neuen Bundesgesetzes über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, öffnet den Weg zu einem einheitlichen Arbeitnehmerschutz und führt uns auf nationaler Ebene zu einer Qualitätsanpassung an die Europäische Union. Man kann feststellen, daß dem Arbeitnehmerschutz in der Europäischen Union ein höherer Stellenwert beigemessen wird. Diesen Standard erreichen wir mit der Beschlußfassung dieses Gesetzes ebenfalls. (Abg. Haigermoser: Herr Kollege! Wo ist Ihre Fraktion?)

Ich wollte, bevor ich in die Materie eingehe, meinem Vorredner noch etwas mitteilen: Wir haben im Vorfeld, bei den Verhandlungen zu diesem Gesetz, sehr oft darüber diskutiert, ob wir ein einheitliches Gesetz schaffen sollen. (Zwischenrufe bei den Freiheitlichen.) Wir hätten in diesem Gesetz – meine Herren, und das wißt ihr ganz genau! – aber mehr Verweisungen gehabt, und es wäre unleserlicher gewesen als zwei Gesetzeswerke. Es hat europäische Dimension. Wir haben nun einen einheitlichen Arbeitnehmerschutz in Europa, egal ob im öffentlichen oder im privaten Bereich, er bringt einen verstärkten Schutz und sieht eine geteilte Verantwortung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor. (Zwischenruf des Abg. Böhacker.)

Für effizienten Arbeitnehmerschutz ist die verantwortliche Ebene die Dienststelle und die verantwortliche Person daher der Dienststellenleiter. Die Neuorganisation im arbeitsmedizinischen Bereich gehört ebenso dazu wie die Einführung von Sicherheitsvertrauenspersonen, die an Dienststellen mit mehr als zehn Bediensteten bestellt werden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Aufgabe, die Bediensteten zu informieren und zu unterstützen. Ebenso haben sie die Personalvertretung zu informieren und in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten. Sehr wichtig ist, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind. Die Sicherheitsvertrauenspersonen müssen mit den Sicherheitskräften und den Arbeitsmedizinern eng zusammenarbeiten. Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften, die Einrichtung von arbeitsmedizinischen Zentren sowie die Installierung von Arbeitsausschüssen erfolgen für Dienststellen mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000 und für Dienststellen mit einem geringeren Potential mit 1. Jänner 2001, wobei Bedienstete für die Erste Hilfe, für die Evakuierung und Brandbekämpfung, für die Handhabung der Feuerlöschgeräte, Brandschutzbeauftragte sowie Brandschutzwarte zu bestimmen sind.

Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Aus legistischen Gründen darf ich folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Nowotny, Dkfm. Dr. Stummvoll und Genossen betreffend den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (1574 der Beilagen): Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG) und mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979 und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert werden (1662 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

In Art. I lautet § 107 wie folgt:

"§ 107. (1) (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.


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