Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 162. Sitzung / 222

gen – mit einigen Ausnahmen – beschlossen werden sollen. Aber gerade deshalb, Herr Staatssekretär, weil dieses Bundesgesetz eine Abschreibübung war, hätten wir darauf verzichten können. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, die Adaptierungen oder die notwendigen Änderungen, die sich für den öffentlichen Dienst ergeben, durch einzelne Ausnahmeregelungen als Ergänzung, als Anhang zu den geltenden Bestimmungen festzulegen. (Abg. Böhacker: Was ist jetzt mit dem Verfassungsdienst?)

Meiner Ansicht nach stimmt auch das Argument, das im Zusammenhang mit dem Verfassungsdienst gebracht worden ist, nicht. Herr Staatssekretär! Wenn man sich die Stellungnahme des Verfassungsdienstes durchliest, dann muß man feststellen, daß der Verfassungsdienst eigentlich keine konkrete Aussage trifft.

Er stellt unter Punkt 3 fest: Behördliche Tätigkeiten der Arbeitsinspektorate, die auf eine Kontrolle des für die jeweilige Dienststelle zuständigen Bundesministeriums hinauslaufen, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Beamtenschutzgesetz, könnten mit der Stellung des Bundesministers als oberstes Organ der Vollziehung unvereinbar sein. – Er sagt also "könnte", er ist gar nicht sicher, ob sie wirklich unvereinbar sind.

Im darauffolgenden Satz führt er aus, daß nach der Rechtsauffassung von Professor Mayer – wir kennen und schätzen ihn aufgrund seiner Tätigkeit als Verfassungs- und Rechtsexperte – die Berufung auf die Ministerverantwortlichkeit in diesem Zusammenhang unzutreffend ist. – Das heißt, in den Fragen des Arbeitnehmerschutzes hat der öffentliche Dienst die Rolle eines Privaten, genauso wie die Behörde beispielsweise im Zusammenhang mit dem Kraftfahrgesetz ebenfalls wie ein Privater handelt.

Wenn das so ist, daß im Rahmen des Dienstnehmerschutzes die Dienstbehörden als Private agieren, dann müssen auch die Bestimmungen des Bedienstetenschutzgesetzes, wie es für Private, für die Wirtschaft gilt, angewendet werden, sie haben also Gültigkeit.

Das heißt, es besteht überhaupt keine Notwendigkeit, unter Berufung auf verfassungsrechtliche Bedenken zu einem eigenen Gesetz, zu einem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz zu kommen. Wir hätten daher, wenn man den Verfassungsdienst entsprechend interpretiert, mit den geltenden Regelungen das Auslangen gefunden, und wir hätten nur ergänzende Bestimmungen gebraucht.

Ich frage Sie nun: Für welche Bereiche brauchen wir ergänzende Bestimmungen oder Ausnahmeregelungen? – Sie haben dies selbst im Ausschuß wie folgt dargestellt: Für den Bereich der Exekutive, für das Bundesheer, für das Militär – also für ganz bestimmte auch von ihrem zahlenmäßigen Umfang her eher begrenzte Bereiche. Wir haben etwa 170 000 Bedienstete im öffentlichen Dienst; Bundesheer, Polizei und Gendarmerie machen vielleicht an die 50 000 aus. Das heißt, es ist nicht einmal für ein Drittel de facto ein eigenes Gesetz geschaffen worden. Ich finde aber, für ein Büro in einem Unternehmen und für ein Büro im Finanzamt oder wo auch immer müßten oder sollten doch dieselben Kriterien, dieselben Maßstäbe gelten. (Abg. Böhacker: So ist es! Es ist aber nicht so!)

Das heißt, wir haben hier eine Regelung getroffen, die nicht wirklich notwendig ist. Wir haben eine Chance vertan, im Nationalrat wirklich nur jene Gesetze zu beschließen, die sinnvoll sind, die auch notwendig sind und für die ein Bedarf gegeben ist, um nicht – worauf es bedauerlicherweise hinausläuft – eine Flut von neuen Regelungen und Bestimmungen (Abg. Haigermoser: Reglementierungsflut!) zu verursachen. Dies trifft bedauerlicherweise auf diese Regierungsvorlage zu.

Darüber hinaus wird durch dieses Gesetz auch der Verwaltungsaufwand ganz wesentlich erhöht. Wir haben bislang mit etwa 13 Paragraphen das Auslangen gefunden. Jetzt geht es darum, daß über 100 Paragraphen anzuwenden sind. Dazu kommt noch, daß entsprechende Durchführungsverordnungen erlassen werden müssen. Das heißt, es ist ein sehr hoher Verwaltungsaufwand mit diesem Gesetz verbunden. Daher sehen wir eigentlich keine Notwendigkeit und auch keine Veranlassung, diesem Gesetz zuzustimmen. (Abg. Böhacker: So ist es!)


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