Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 164. Sitzung / 113

Einen wesentlichen Beitrag sehe ich auch darin, daß eine umfassende Entlastung der Unternehmensgründung von staatlichen Gebühren und Lohnnebenkosten in dieser Reform verankert ist.

Zur Frage 6:

Bekanntlich hat der Finanzminister schon vor längerer Zeit vorgeschlagen, die Steuersenkung im Zusammenhang mit der Steuerreform 2000 in Form einer Erhöhung des allgemeinen Absetzbetrages in der Größenordnung von etwas über 4 000 S durchzuführen, was zu einer gleichmäßigen betraglichen Entlastung aller Steuerpflichtigen um diesen Betrag geführt hätte. Sie haben das in Ihrer Anfrage erwähnt.

Dem stand ein anderer Vorschlag gegenüber, der zu einer Senkung der Einkommensteuer um 13 000 S für Einkommen über 700 000 S geführt hätte. Eine mit dem Einkommen, allerdings nicht in diesem Ausmaß, zunehmende Entlastung ist insofern begründbar, als die kalte Progression betraglich – nicht relativ – bei höheren Einkommen etwas stärker ist. Die nunmehr vereinbarte Tarifreform ist ein Kompromiß zwischen diesen beiden Ansätzen und ist auch, wie ich meine, aus sozialer Sicht noch durchaus vertretbar. Die Entlastung macht für Bruttomonatseinkommen von 100 000 S weniger als 0,6 Prozent, für Verdiener von 15 000 S aber immerhin fast 2,3 Prozent des Bruttobezuges aus.

Zur Frage 7:

Wie hoch ist die steuerliche Entlastung bei einem Ministergehalt? – In diesem Beispiel zeigt sich die soziale Dimension der Tarifsenkung noch deutlicher. Bei einem Ministergehalt beträgt die Entlastung annähernd 0,3 Prozent, bei einem Einkommen von 20 000 S, nach dem Sie gefragt haben, zirka 1,7 Prozent des Bruttobezuges. (Abg. Mag. Peter: Wie liegt der Staatssekretär?) – Da wird es auch ungefähr bei 0,3 Prozent liegen. (Abg. Schwarzenberger: Wie bei Universitätsprofessoren? – Abg. Böhacker – in Richtung des Abg. Mag. Peter –: Wie bei Hoteliers?)

Zu den Fragen 8 und 9:

Wie ich bereits erwähnt habe, ist in dieser Steuerreform ein wichtiger Ansatz zu einer stärkeren Besteuerung des Kapitals durch die Neugestaltung der Aktienbesteuerung gesetzt worden. Überdies darf ich festhalten, daß die Statistiken der OECD über die Kapitalbesteuerung unberücksichtigt lassen, daß Österreich eine international geradezu vorbildliche Besteuerung bei der Kapitalveranlagung in Form der Endbesteuerung hat. Bei einer etwas weniger formalen und mehr ökonomisch ausgerichteten Betrachtung liegt Österreich also besser, als es die Statistik hinsichtlich der Vermögensbesteuerung glauben läßt.

Was die Erbschaft- und Schenkungssteuer anbelangt, so ergibt sich aus dieser Reform jedenfalls, daß sie entgegen vielfach erhobenen Forderungen nicht abgeschafft wird. Damit ist auch die Grundlage für allfällige weitere Reformen auf diesem Gebiet gelegt.

Zur Frage 10:

Zur Energiebesteuerung: Es ist in diesem Zusammenhang richtig und wichtig, festzustellen, daß Österreich seit dem Jahre 1996 eine allgemeine Energiebesteuerung hat, deren Sätze zwar unter jenen der skandinavischen Länder, jedoch im Vergleich zu den meisten anderen Ländern über dem Durchschnitt liegen.

Folgende Überlegungen legen es nahe, bei weiterer Erhöhung der Energiesteuer im internationalen Gleichklang vorzugehen: In der derzeitigen wirtschaftlichen Situation lag es nahe, keine Maßnahmen zu treffen, die die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft beeinträchtigt hätten. Dieses Ziel ist bei einer Energiesteuererhöhung grundsätzlich auf zwei Wegen erreichbar:

Erstens, indem man die Unternehmen weitgehend von der Energiesteuer entlastet, wie dies Dänemark als Modell gewählt hat.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite