Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 164. Sitzung / 146

Die eingerichtete Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag pflanzt Sie, Herr Staatssekretär, und pflanzt uns – anders kann ich mir das nicht erklären –, und das beschädigt in irgendeiner Form das Selbstverständnis eines Parlamentariers. Das ist auch klar. (Beifall bei der ÖVP.)

Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über die Telekombehörde, aus dem hervorgeht, daß es keine Kontrolle außer durch den Verfassungsgerichtshof gibt. Der Verfassungsgerichtshof moniert da eine rechtsstaatliche Verdünnung, also eine Behörde, die etwas bewilligt und gleichzeitig kontrolliert. – Ich kann Ihnen nur sagen: So haben wir uns den One-Stop-Shop nicht vorgestellt! (Abg. Dr. Khol: Sehr gut!)

Ich glaube, daß die Anfrage des Volker Kier eine korrekte Antwort verlangt. Sie liegt eigentlich auch auf der Hand; das ist in allen Firmenbüchern einsehbar. Die gesamte ÖVP und ich sehen nicht ein – aber, wie ich merke, auch Abgeordneter Schieder nicht –, wieso wir die Antwort nicht bekommen können. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

17.52

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gelangt jetzt Herr Abgeordneter Dr. Krüger. 5 Minuten Redezeitbeschränkung. – Bitte.

17.52

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Ich bin in dieser Frage am ehesten der Meinung des Kollegen Schieder. Nach der Rechtsprechung ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag ein Tribunal im Sinne der Menschenrechtskonvention, also eine Behörde, die auch über Rechte abzusprechen hat.

Ich bevorzuge den klassischen dreiteiligen Verfassungsbegriff, nämlich eine eigenständige Gerichtsbarkeit – neben der Vollziehung und der Gesetzgebung. Worüber die Kommission hier abzusprechen hat, ist letztlich ein Akt der Rechtsprechung, sodaß ich durchaus Ihrer Meinung beipflichten kann: All das, was unter die Justizverwaltung – jetzt analog gesehen – fällt, ist antwortpflichtig, aber all das, was bereits in den inneren Bereich der Tätigkeit dieser Behörde fällt, etwa, wie sie konkret vorgeht, gegen welche Hörfunkveranstalter sie wie vorgeht, das ist ein Fall, der meines Erachtens der Interpellation entzogen ist.

Die Frage 3 zum Beispiel: Wenn ja, um welche Lizenzinhaber handelt es sich dabei? Wenn nein, warum nicht?, das sind schon Fälle, die in die Rechtsprechung hineinreichen, und die sind meines Erachtens nicht antwortpflichtig.

Etwas anderes darf ich bei dieser Gelegenheit sagen: Die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes beziehungsweise jetzt des Privatrundfunkgesetzes arbeitet meines Erachtens nicht im Sinne der gesetzgeberischen Absicht. Ich bin selbst dort als Parteienvertreter aufgetreten, und das, was diese Behörde, also die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes macht, ist eher eine sehr restriktive Handhabung, wenn man das milde ausdrückt. Man könnte auch sagen, es ist eine Rechtsverweigerung.

Die Kommission sagt nämlich, sie orientiere sich analog der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, sei also nur dazu da, Dinge zu überprüfen, die mit den Programminhalten der Rundfunkveranstalter zu tun haben, aber zu sonst nichts. Tatsächlich steht aber im Regionalradiogesetz beziehungsweise im Privatrundfunkgesetz, daß über Verletzungen von Bestimmungen des Gesetzes die Kommission entscheidet.

Ich muß ehrlich sagen, als Jurist und als Anwalt war ich doch baß erstaunt, daß die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes eine unangemessene Bescheidenheit zeigt und sagt: Wir berichtigen hier den Willen des Gesetzgebers beziehungsweise wir reduzieren den Inhalt unserer Kontrolle darauf, nur das, was mit Programmen zu tun hat – von mir aus Überschreitung der Werbezeitbeschränkung und dergleichen –, zu ahnden. Nur dafür sind wir zuständig, aber nicht etwa für Verletzungen von Auskunftspflichten oder Notifikationspflichten. Dafür sind wir nicht zuständig. – Ich habe diesbezüglich allerdings eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht, und es ist, glaube ich, in Kürze mit einer Beantwortung zu rechnen.


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