Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 174. Sitzung / 234

Ich meine das Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen beziehungsweise von Psychotherapeuten aus dem europäischen Wirtschaftsraum. Da nicht generell von einer Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Qualifikation der im Bereich des Gesundheitswesens tätigen Psychologen beziehungsweise Psychotherapeuten ausgegangen werden kann und insbesondere vergleichbare gesetzliche Regelungen in anderen Mitgliedstaaten des EWR nicht vorhanden sind, muß vor einer Berufszulassung in Österreich natürlich die Gleichwertigkeit der Qualifikation im Rahmen einer individuellen Überprüfung der Einzelansuchen festgestellt werden.

Bestehen gravierende Mängel im Vergleich zu den in unserem Land geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsausübung der vorher genannten Berufsgruppen, dann sind, um der diesbezüglichen EWR-Richtlinie aus dem Jahr 1998 über die Anerkennung der Hochschuldiplome zu entsprechen, Ausgleichsmaßnahmen wie ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung anzubieten und durchzuführen. Festzuhalten ist dabei, daß dem Antragsteller eine Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme einzuräumen ist. Die nähere Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen wird durch eine Verordnung festgehalten, um flexibler auf allfällige Änderungsnotwendigkeiten reagieren zu können.

Ganz wesentlich geht es darum, daß die österreichischen Ausbildungsstandards hier bei uns nicht aufgeweicht werden, denn im EWR gibt es derzeit nur wenige Staaten, in denen eine staatlich anerkannte vergleichbare Ausbildung beziehungsweise reglementierte Berufsausübung besteht wie in Österreich. Aufgrund der bisher stattgefundenen Migration von Staatsangehörigen des EWR seit dem Jahre 1991 – vier Psychologen, 20 Psychotherapeuten – und insbesondere aufgrund des Berichtes gemäß der EU-Richtlinie für die Jahre 1995 und 1996, wonach vier Psychologen und acht Psychotherapeuten migrierten, läßt sich für die Berufsgruppen der klinischen Psychologen, der Gesundheitspsychologen und der Psychotherapeuten nunmehr realistisch abschätzen, daß insgesamt zehn Personen pro Jahr Anträge auf Berufszulassung stellen werden. Das heißt, die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit den Berufszulassungen ist mit den vorhandenen Ressourcen und ohne Mehrkosten abzudecken. Aufgrund dieser zu erwartenden geringen Zahl von Antragstellern, die nach Österreich kommen wollen, besteht auch in keiner Weise die Gefahr einer Überschwemmung oder einer Verdrängung einheimischer Psychologen. Erwähnt sei noch, daß natürlich auch den österreichischen Fachkräften das EU-Ausland offensteht.

Wir werden der Vorlage unsere Zustimmung erteilen. (Beifall bei der SPÖ.)

23.14

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Ich möchte noch nachträglich festhalten, daß Frau Abgeordnete Haidlmayr einen Abänderungsantrag vorgelesen hat, der ausreichend unterstützt ist und in die Verhandlungen mit einbezogen wird.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Haidlmayr, Motter, Freunde und Freundinnen betreffend die Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden (1777 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden (1777 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (1982 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

Im Artikel I (Änderung des Hebammengesetzes) wird nach Punkt 6 folgender Punkt 7 eingefügt:


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