Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 176. Sitzung / 27

Zur aktuellen Situation darf ich festhalten, daß, nachdem Österreich erstmals von der EU-Kommission über die Probleme in Belgien informiert wurde, das Landwirtschaftsministerium umgehend alle in seiner Kompetenz liegenden erforderlichen Maßnahmen eingeleitet hat.

Am 1. Juni erging die Weisung an die Kontrollbehörden, Dioxinuntersuchungen im erforderlichen Ausmaß bei Geflügelfutter durchzuführen, im besonderen bei Produktgruppen, die zu Problemen in Belgien geführt haben. Mit Weisung vom 4. Juni wurden die Untersuchungen auf alle Futtermittel ausgeweitet.

Mit Verordnung habe ich das Verbringen in das Bundesgebiet, das Inverkehrbringen und die Verfütterung der für die Tierfütterung bestimmten inkriminierten Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Belgien verboten.

Es wurden jedenfalls alle in Frage kommenden Nahrungsmittel und Futtermittel, die aus Belgien stammen, vom Markt genommen, wobei Nachforschungen bei Futtermitteln, insbesondere mit hohem Fettanteil, durchgeführt wurden. Das hatte zur Folge, daß bäuerliche Betriebe gesperrt wurden und sind – eine Belastung, die nicht zu unterschätzen ist.

Dazu möchte ich eine weitere Information geben. Diese Sperren wurden am 11. Juni 1999, also vor der Wahl zum Europäischen Parlament, durchgeführt und noch am gleichen Tag der Öffentlichkeit nachweislich bekanntgegeben. Ich sage das, weil gestern der Vorwurf erhoben wurde, es sei erst nach den Wahlen zum Europäischen Parlament gehandelt worden. Das stimmt nicht.

Zusätzlich wurden routinemäßig verschiedene Futtermittel einer Dioxinuntersuchung zugeführt. Die Ergebnisse haben ergeben, daß die Dioxinwerte im allgemeinen im Bereich der üblichen Hintergrundkonzentration liegen, lediglich in einigen Ausnahmefällen wurden erhöhte Konzentrationen vorgefunden.

Bevor ich diese Fälle im Detail schildere, muß vorausgeschickt werden, daß die bei diesen Proben festgestellten Gehalte – umgerechnet auf das tierische Erzeugnis –, unter Zugrundelegung der Empfehlungen der WHO, jedenfalls deutlich unter jenem Wert liegen, ab dem eine Gesundheitsgefährdung angenommen werden kann. Das Landwirtschaftsministerium und das Bundeskanzleramt stellen übereinstimmend fest, daß keine Gesundheitsgefährdung vorliegt. Das möchte ich deutlich festhalten. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

Aus diesem Grund, meine Damen und Herren, ist in dieser Frage ein Vergleich mit der Situation in Belgien in keiner Weise zulässig. Das trifft umso mehr zu, als sich die aktuelle Problematik auf zwei Unternehmen beschränkt. Es wurden mittlerweile alle namhaften Futtermittelhersteller in Österreich untersucht und bisher, mit Ausnahme von zwei Unternehmen, keine überhöhten Dioxinwerte festgestellt. Bei einem der beiden Unternehmen sind drei Produkte gesperrt, beim anderen eines. (Abg. Wabl: Was heißt "überhöht"?)

Zu den Ereignissen der letzten Tage darf ich berichten, daß das Landwirtschaftsministerium am 14. Juni 1999 gegen Abend die ersten Probeergebnisse jener Futtermittel, deren Untersuchung am 1. Juni angeordnet worden war, erhielt. Diese ergaben im Vergleich zu den anderen Probeergebnissen bei fünf Produkten erhöhte Dioxinwerte, wobei vier davon einer Firma zuzurechnen sind. Noch am gleichen Abend wurde das BKA mit der Frage nach der Vorgangsweise bei überhöhten Dioxinwerten befaßt. Am 15. Juni wurde dem Landwirtschaftsministerium mitgeteilt, daß die zuständige Veterinärbehörde in Oberösterreich einen Betrieb sperrte, bei dem ein Wert von 2,25 Pikogramm im Futtermittel ermittelt wurde. Da es sich dabei um ein Futtermittel der betroffenen Firma handelte, bei dem Analyseergebnisse höhere Belastungswerte ergaben, ordnete das Landwirtschaftsministerium an, daß das Unternehmen bis zur Klärung des Sachverhaltes keine Produkte mehr ausliefern darf. Darüber hinaus wurde vorerst die Beschlagnahme jener Produkte angeordnet, bei denen die überhöhten Dioxinwerte festgestellt wurden.

Nach weiteren Gesprächen mit dem BKA stellte dieses fest, daß bei den gefundenen Grenzwerten der Tatbestand einer Qualitätsbeeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 2 Futtermittelgesetz vorlag, nicht aber Gesundheitsgefährdung. Nach dieser Feststellung durch das BKA und


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