Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 176. Sitzung / 184

sind kaum in Leiterfunktionen, wir finden sie kaum in Beiräten oder Kommissionen, denn dort sitzen fast ausschließlich Männer, und nachvollziehbar gut dotierte Posten bleiben den Frauen verschlossen.

Weiters zeigt sich im Bericht auch, daß die Gleichbehandlungsbeauftragten viel zuwenig Rechte und Möglichkeiten haben, um wirklich effizient tätig sein zu können.

Zusammenfassend kann "frau" sagen, daß die jeweiligen Ressortverantwortlichen konkrete Zielvorgaben geben müssen, um mehr Frauen in Führungspositionen und Leitungsfunktionen zu bringen. (Beifall beim Liberalen Forum.)

Meine Damen und Herren! Der vorliegende Bericht bestätigt uns, daß zu einer tatsächlichen Gleichstellung im Bundesdienst noch ein langer Weg zu gehen ist. Wir könnten den Weg heute verkürzen, wenn Sie unserem Antrag die Zustimmung geben, den ich hiemit einbringen möchte.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Klara Motter, Partnerinnen und Partner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), das Universitäts-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (1831 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage wird in Art. I hinsichtlich folgender Ziffern wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

"(1) Bei der Besetzung jedes freien Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktion- oder Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits aufgrund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen auszuschreiben ist, ist von der Dienststelle, in der der Arbeitsplatz besetzt werden soll, ein geordnetes Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren durchzuführen."

2. § 9 Abs. 1 lautet:

"(1) Bei der Zusammensetzung ist nach Möglichkeit ein paritätisches Verhältnis von Frauen und Männern herzustellen, von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, sind Frauen in der Anzahl zu bestellen, die dem zahlenmäßigen Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis entspricht. Die Vorsitzende der Arbeitsgruppe oder eine von ihr namhaft gemachte Bedienstete hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme."

3. In § 9 entfällt der Abs. 4.

4. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge "mindestens drei Monate" durch die Wortfolge "mindestens 5 Monate" ersetzt.

5. In § 14 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge "mindestens drei Monate" durch die Wortfolge "mindestens 5 Monate" ersetzt.


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