Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 176. Sitzung / 188

Die Z 8 wird abgeändert wie folgt:

In § 15 Abs. 2 Z 1 wird das Wort "drei" ersetzt durch "fünf".

Nach Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:

"In § 18 Abs. 3 wird nach der Wortfolge ,Anspruch auf angemessenen Schadenersatz‘ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt, der letzte Halbsatz entfällt."

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"Fünf" meint fünf Monatsgehälter Schadenersatz, wenn eine Frau zu Unrecht übergangen wird.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Petrovic und FreundInnen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), das Universitäts-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (1831 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (1915 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel I der Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Die Z 3 wird abgeändert wie folgt:

"3. § 6 Abs. 1 lautet:

(1) Die beabsichtigte Besetzung eines Arbeitsplatzes, der innerhalb einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe einer Funktionsgruppe oder einer Bewertungsgruppe zugeordnet ist und nicht bereits aufgrund von in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen auszuschreiben ist, ist öffentlich auszuschreiben."

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Wir wollen eine durchgehende öffentliche Ausschreibung, um jede Benachteiligung von Frauen zu vermeiden. (Beifall bei den Grünen.)

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Petrovic und FreundInnen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), das Universitäts-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (1831 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (1915 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Artikel I der Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Die Z 5 wird abgeändert wie folgt:


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