Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 179. Sitzung / 84

Vorgehen, das dem ORF natürlich gefallen wird – man konnte sich dem seitens der Regierungsfraktionen vor Wahlen offensichtlich nicht verschließen –, aber fair ist es nicht.

Genausowenig ist es fair, meine Damen und Herren, daß mit dem Programmentgelt in Zukunft weiterhin der Kunstförderungsbeitrag eingehoben werden wird. Auch der Kulturschilling wird einfach via ORF-Gebühren per Zahlschein vorgeschrieben werden. Wir halten es für notwendig, daß es zu einer Trennung bei der Einhebung von ORF-Gebühren und anderen Steuern kommt, und wir werden daher aus diesen Gründen dem vorgeschlagenen Rundfunkgebührengesetz und der vorgeschlagenen Änderung nicht zustimmen.

Daß man den Bereich der Mittelwellensender geöffnet hat, ist gut, das stimmt. Für problematisch halten wir nach wie vor die Regelung, daß es 26 Prozent Beteiligung anderer Medienunternehmen geben kann, denn mit der Öffnung, die Sie jetzt machen werden, werden Sie nicht einer größeren Meinungsfreiheit Tür und Tor öffnen, sondern es werden jene Meinungscluster, die schon existieren, auch im Mittelwellenbereich verstärkt. Das halten wir für den falschen Weg, und wir werden daher aus diesem Grund auch dieser Regierungsvorlage nicht unsere Zustimmung geben. – Danke schön. (Beifall beim Liberalen Forum.)

13.34

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Weiters zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Morak.  (Abg. Morak: Wieviel Zeit habe ich?) 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Abgeordneter.

13.34

Abgeordneter Franz Morak (ÖVP): Ich bringe gleich anfangs meines kurzen Debattenbeitrages den Abänderungsantrag Schieder, Morak, Krüger – oder in der freiheitlichen Leseart: Krüger, Morak, Schieder – ein.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Schieder, Morak, Dr. Krüger und Genossen zum Antrag 1162/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes 2040 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Antrag wird wie folgt abgeändert:

1. Nach Z 3c wird folgende Z 3d eingefügt:

3d. In § 17 Abs. 1 erster Satz wird das Wort "sieben" durch "zehn" ersetzt.

2. Nach Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

7a. § 25a Abs. 1 lautet:

"(1) § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/1999 ist auch auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftigen Zulassungen anzuwenden."

3. Z 8 lautet:

8. Nach § 26 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

"(7) Die §§ 1, 2, 3, 13 Abs. 11 dritter Satz, 14 Abs. 1, 17, 23a bis 23f und 24 bis 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/1999 treten am 1. August 1999 in Kraft."

*****


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite