Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 179. Sitzung / 169

Es hat, wie Sie wissen, massive Proteste aus den Bundesländern, aber auch aus den Städten gegeben, die sich alle auf den in Österreich historisch gewachsenen Föderalismus – meiner Ansicht nach völlig zu Recht! – gegründet haben.

Die Reparatur dieses Gesetzes war auch deshalb so wichtig, weil eine Klage beim Verfassungsgerichtshof mit Sicherheit Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, denn der Zugang zum Archivgut der Länder und Gemeinden für den Bund – sprich: das Staatsarchiv – kann nämlich mangels verfassungsgesetzlicher Zuständigkeit nicht durch einfaches Bundesgesetz geregelt werden. Gänzlich unvollziehbar wäre das Gesetz geworden, wenn die ursprünglichen Bestimmungen bezüglich der Akte der sogenannten mittelbaren Bundesverwaltung aufrecht geblieben wären. Die Trennung der Bestände, die dem Bund, dem Land und nun der Stadt gehören, hätte zu einer Vervielfachung des Personals in den Archiven geführt. Die Zerstörung historisch gewachsener Bestände wäre zweifellos die Folge gewesen.

Abschließend möchte ich noch einen Abänderungsantrag, der dem Wunsch der Historikerkommission entspricht, einbringen.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Kurzmann und Kollegen betreffend die Regierungsvorlage 1897 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

§ 2 Z 4 lit. c lautet:

"c. Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 v.H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht;"

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(Beifall bei den Freiheitlichen.)

19.12

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der soeben verlesene Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ist entsprechend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist nun der Herr Staatssekretär Dr. Wittmann. – Bitte, Herr Staatssekretär.

19.13

Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Peter Wittmann: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Das heute hier in Verhandlung stehende Bundesarchivgesetz ist eine Anpassung an die internationalen Standards. Wir haben damit ein Gesetz ausgearbeitet, das den internationalen Vergleich nicht zu scheuen braucht. Wurde früher das Archivgut durch das Denkmalschutzgesetz leider nur geschützt, so ist in diesem Gesetz nun auch der Zugang für den einzelnen zum Archivgut enthalten. Ich glaube, daß es in diesem Sinne eine zweifache Funktion erfüllt hat: die eine ist der Schutz des Archivguts an sich, die zweite ist der Zugang zum Archivgut.

Es sind noch einige wesentliche Regelungen in diesem Gesetz enthalten. Zu erwähnen wäre zunächst einmal die Definition des Archivguts an sich. Der Entwurf enthält des weiteren eine Verpflichtung zur sachgerechten Archivierung von Archivgut des Bundes. Die Besonderheit dieses Entwurfes liegt auch in der Definition: Das Archivgut des Bundes ist nicht nur Archivgut, das bei Bundesdienststellen gelagert ist, sondern auch jenes, das in Einrichtungen, die durch Bundesgesetz geschaffen wurden und die unter dem beherrschenden Einfluß des Bundes stehen, aufbewahrt wird. Ich glaube, daß das einer der wesentlichen Punkte ist.


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