Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 180. Sitzung / 64

gewissen Umfang hat, veranlasse ich die Verteilung dieses Abänderungsantrages im Sinne des § 53 der Geschäftsordnung.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Haupt, Mag. Dr. Grollitsch und Kollegen betreffend die Regierungsvorlage 1973 der Beilagen: Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 1988 geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes 2085 der Beilagen

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen den Antrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage 1973 der Beilagen wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 2 lautet:

"2. § 3 lautet:

Zulässigkeit von Tierversuchen

§ 3. (1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke nachweislich unerläßlich und unersetzlich sind und den Bestimmungen des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen wird:

a) für Forschung und Entwicklung,

b) für medizinische Diagnose und Therapie,

c) für Gewinnung, Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte, mit Ausnahme von Suchtmitteln, Genußmitteln und kosmetischen Mitteln,

d) für die Erkennung von Umweltgefährdungen.

(2) Ein Tierversuch im Sinne des Abs. 1 darf nur durchgeführt werden, wenn

1. ein nachweisbares Interesse an dem Tierversuch

a) zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung von Krankheiten bei Mensch oder Tier,

b) zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Merkmale bei Mensch oder Tier,

c) zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Nutzen von Mensch oder Tier,

d) zur Vermeidung von Umweltgefährdungen besteht und

2. die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren gemäß § 17 erreicht werden können.

(3) Ein Tierversuch ist keinesfalls zulässig, wenn

a) die Ergebnisse eines gleichgelagerten Versuches publiziert und dokumentiert sind

und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen,

b) von diesem Versuch keine zusätzlichen oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,

oder


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