Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 180. Sitzung / 65

c) dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung (§ 13) festzustellen, welche Methoden und Verfahren von Tierversuchen beziehungsweise welche Tierversuche nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften und Technik als überholt und daher unzulässig anzusehen sind."

Erläuterungen:

Der vorliegende Antrag bezweckt eine Entrümpelung und Anpassung des Tierversuchsgesetzes 1988 an den inzwischen eingetretenen wissenschaftlich-technischen Fortschritt mit dem im Gesetz selbst definierten Ziel, die Zahl der Tierversuche zu reduzieren und Ersatzmethoden zu fördern.

Daher wird zum Beispiel das Tierversuchsverbot für Kosmetika in § 3 Abs. 1 nahtlos eingearbeitet, wodurch sich ein eigener Abs. 5 mit weitreichenden Ausnahmebestimmungen – wie in der Regierungsvorlage vorgesehen – erübrigt.

Weiters entfallen Versuche am lebenden Tier durch in Ausbildung befindliche Personen, da es seit 1988 zahlreiche audiovisuelle, elektronische und biotechnische Ersatzmethoden gibt. Der Versuch am toten Tier sowie an Föten ist ohnehin noch immer möglich, da es vom TVG nicht erfaßt und daher auch statistisch nicht registriert wird.

Einige sprachliche Klarstellungen wurden vorgenommen.

2.) In Ziffer 4 § 11 Abs. 2 Z 3 lautet die Ergänzung nach dem Wort "steht":

"und wenn der jeweilige Versuch der Erhaltung der betreffenden Art dient oder wesentliche biomedizinische Zwecke erfüllt, die für die betreffende Art ausnahmsweise alleine in Frage kommen."

Erläuterungen:

Tierversuche an Tieren gefährdeter Arten beschleunigen den Schwund der Population, insbesondere in Zusammenhang mit der Definition der Liefereinrichtungen in § 15a der Regierungsvorlage.

3.) § 15a Abs. 3 lautet:

"(3) In jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung sind alle Versuchstiere außer Ratten und Mäusen auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von dem Muttertier abgesetzt werden. Werden nicht gekennzeichnete Versuchstiere nach dem Absetzen zum ersten Mal in eine der vorgenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie unmittelbar nach der Aufnahme derart zu kennzeichnen.

Tiere im letzten Fünftel der Trächtigkeit und laktierende Muttertiere mit ihren Jungen sind in diesem Zeitabschnitt nicht lieferbar.

Von der Empfängereinrichtung sind alle zur Kennzeichnung erforderlichen Daten, vor allem über das Muttertier, schriftlich bis zur erfolgten Kennzeichnung des Muttertiers und seiner Jungtiere festzuhalten. Aus den Aufzeichnungen jeder der vorgenannten Einrichtungen müssen Einzelheiten über die Identität und Herkunft jedes Versuchstieres hervorgehen."

Erläuterungen:

Transporte von hochträchtigen oder laktierenden Muttertieren sind äußerst problematisch und daher abzulehnen. Die Kennzeichnung sollte sich auf alle Versuchstiere (laut Gesetzesdefinition sind das nur Wirbeltiere) außer Kleinnagern erstrecken.


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