aufgeteilt. Ich kann daher nur über jene Unternehmungen Auskunft geben, die in die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes fallen. Das sind im konkreten: Bundessporteinrichtungen GmbH, Bundestheater-Holding GmbH, Wiener Staatsoper GmbH, Burgtheater GmbH, Volksoper GmbH, Theaterservice GmbH, Austria Film und Video GmbH, Wiener Zeitung GmbH und das Österreichische Filminstitut.
Bei den Bühnengesellschaften sind zwei Leitungsorgane vorgesehen, bei den übrigen zuvor aufgezählten Unternehmungen jeweils ein Leitungsorgan. Somit fallen von diesen Unternehmungen im Zuständigkeitsbereich des BKA insgesamt 12 Leitungsorgane unter das Stellenbesetzungsgesetz.
Zur Frage 13:
Ich gehe davon aus, daß bei der Besetzung von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern von den zuständigen Organen der staatsnahen Unternehmungen die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes (Abg. Gaugg: ÖIAG! Was ist mit der ÖIAG, Herr Bundeskanzler?) und die Bestimmungen der Verordnung betreffend Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz eingehalten wurden.
Soweit die in Frage 12 angeführten Unternehmungen betroffen sind, wurden die Stellen der Geschäftsführer der Bundessporteinrichtungen GmbH, der Österreichischen Filminstitut GmbH und so weiter nach dem Inkrafttreten des Stellenbesetzungsgesetzes ausgeschrieben, wobei sogar vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorgaben meines Fünfpunkteprogramms im BKA eingehalten wurden.
Ich sage Ihnen, daß sie auch bei der ÖIAG eingehalten wurden. Nur formal erkläre ich Ihnen zu den Fragen 14, 15 und 16, daß, wie Sie wissen, die ÖIAG nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzlers fällt. (Abg. Dr. Graf: Der Bundeskanzler weiß wieder einmal von gar nichts!)
Zur Frage 17:
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Erlauben Sie mir, sehr klar zu sagen, daß ich diese Auffassung, die Sie in Ihrer Anfrage dargestellt haben, nicht teile und ich sehr klar davon ausgehe, daß sich die dafür verantwortlichen Organe bei den Besetzungen von Vorstandsmitgliedern der Geschäftsführung an die Bestimmungen dieses Stellenbesetzungsgesetzes beziehungsweise der entsprechenden Verordnung halten. Bei Unternehmungen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, ist das jedenfalls der Fall.
Zu den Fragen 18 und 19:
Das Verfassungsgerichtshofgesetz sieht in § 1 Abs. 2 vor, daß die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines der übrigen Mitglieder oder der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" auszuschreiben und in den für amtlichen Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben sind.
Weitere gesetzliche Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Ernennung eines Mitgliedes des VfGH bestehen nicht.
Fällt das Recht auf Erstattung eines Ernennungsvorschlages der Bundesregierung zu, so muß der diesbezüglich von mir zu stellende Antrag natürlich vom Konsens der gesamten Bundesregierung getragen sein.
Zur Frage 20:
Neben den gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Fachhochschul-Studiengesetzes betreffend die Qualifikation der Mitglieder des Fachhochschulrates – die eine Hälfte der Mitglieder muß wissenschaftlich durch eine Habilitation qualifiziert sein, die andere Hälfte der Mitglieder muß