Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 182. Sitzung / 74

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Seidinger. 10 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte. (Abg. Dr. Ofner: Seidinger, verlaß mich nicht!)

12.47

Abgeordneter Winfried Seidinger (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Geschätzte noch im Saal verbliebene Damen und Herren! Kollege Ofner hat die große Sorge, daß, sobald ich aus dem Nationalrat ausscheide, nicht mehr ich, sondern er der Alterspräsident ist, wenn er weiter herinnen bleibt. – Diese Ehre sei dir gerne überlassen. (Beifall bei Abgeordneten der SPÖ und der Freiheitlichen. – Abg. Dr. Ofner: Danke!)

Geschätzte Damen und Herren! Die Tagesordnungspunkte 5 bis 16 zeigen eine Reihe von Dingen auf, anhand derer wir sehen, daß in unserem Versicherungswesen – egal, ob nun nach dem ASVG, BSVG oder GSVG – Novellierungen einfach notwendig sind. Da Kollege Gaugg meint, das sei ein schlechtes Zeugnis, sage ich umgekehrt dazu: Es besteht ein Regelungsbedarf! Und wo es Lücken gibt – oder im Laufe der Zeit auch Veränderungen –, sind diese nicht nur zu erfassen, sondern auch zu schließen, um letztendlich mehr Gerechtigkeit für alle Teile der Versicherten in Österreich schaffen zu können.

Ich möchte nur einige wenige Punkte herausnehmen. Mit der 57. Novelle zum ASVG – Behinderte – wird, zurückgehend auf eine Anregung des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes Österreichs, eine Ungleichbehandlung hintangehalten. Unfälle von Behindertenvertrauenspersonen, die diese in Ausübung ihrer Tätigkeit beziehungsweise auf Schulungskursen erleiden, werden ausdrücklich den Arbeitsunfällen gleichgestellt. Das war bisher nicht der Fall, und ich betrachte das als richtig und notwendig.

Ein zweiter Punkt betrifft eine knappschaftliche Regelung, über die ich, glaube ich, ein bißchen länger sprechen muß. Durch eine deutliche Klarstellung im zeitlichen Anwendungsbereich gelingt es nun, eine bedauerliche Regelungslücke in bezug auf die knappschaftliche Versicherung zu schließen. Mit der 51. ASVG-Novelle wurde nämlich durch den neugeschaffenen § 248b jenen Personen, die nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig waren, aber höhere Beiträge geleistet haben, auf Antrag eine Anrechnung zur Höherversicherung zugestanden. Im Urteil des OGH vom 6. Februar 1996 wurde jedoch die Auffassung vertreten, daß diese Regelung keinesfalls auf jenen Personenkreis Anwendung findet, der vor dem 31. Oktober 1975 aus einem knappschaftlichen beziehungsweise diesem gleichgestellten Betrieb ausgeschieden ist.

Um Härtefälle zu vermeiden, wurde in der 55. ASVG-Novelle eindeutig klargestellt, daß auch Personen, die vor dem genannten Datum unfreiwillig ausgeschieden sind, von der Möglichkeit der Höherversicherung Gebrauch machen können. Diese Regelung trat mit 1. August 1998 in Kraft und war damit auf Pensionen mit einem früheren Stichtag nicht anwendbar.

Dies führte, wie sich gezeigt hat, wiederum zu einem benachteiligten Personenkreis, denn jene Personen, die unfreiwillig, zum Beispiel aufgrund von Umschulungsmaßnahmen des AMS und ähnlicher Einrichtungen, die Bergmannstätigkeit vor dem 1. November 1975 aufgaben und bereits vor dem 1. August 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 55. ASVG-Novelle, in Pension waren, konnten von der Neuregelung nicht profitieren. Es waren keine Übergangsbestimmungen vorgesehen, die eine Neuberechnung dieser Pensionen möglich machten.

Um nun diese Lücke zu schließen, werden in der vorliegenden Novelle durch eine neue Übergangsbestimmung auch die Pensionen mit Stichtag 1. Juli 1993 bis 1. Juli 1998 erfaßt, sodaß nun auf Antrag eine Neubemessung möglich ist. – Die Legitimation, dazu zu sprechen, leite ich von der Ehre ab, daß ich vor wenigen Jahren in die Gilde der Knappschaftsältesten aufgenommen wurde, und daher habe ich mir erlaubt, das Wort dazu zu ergreifen.

Zur 24. Novelle zum GSVG, in der es um die Selbstversicherung, um die Krankenversicherung geht, habe ich einen Abänderungsantrag einzubringen, er ist aber nur darauf zurückzuführen, daß im Gesetzestext aus technischen Gründen einfach zwei Zeilen fehlen; ich bin gezwungen, den ganzen Text vorzulesen.


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