Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 182. Sitzung / 140

lassen – anders ist das nicht zu bezeichnen –, aber nicht nur mögliche Bewerber, die ihr Einverständnis dazu geben – und wenn Sie die Lage auf dem Arbeitsmarkt kennen, wissen Sie, was es heißt, wenn man zu einer Firma sagt: Aber ich gebe nicht mein Einverständnis zur Sicherheitsüberprüfung! – Dann braucht man sich doch bitte gar nicht mehr zu bewerben, heißt das nämlich.

Nochmals: Das heißt, Überprüfung nicht nur dieser, sondern jeder im Haushalt des zu Überprüfenden lebende erwachsene, großjährige Person. Ohne ihre Kenntnis, ohne ihr Einverständnis! – Ja, bitte, wo kommen wir denn da hin? – Das ist ganz eindeutig Polizeistaat, meine sehr geehrten Damen und Herren, und nichts anderes! Und das lehnen wir entschieden ab! Das ist auch ein Teil des Abänderungsantrages.

Vierter Punkt: Regierungsinformation. Ja, Herr Präsident hinter mir, Herr Minister, wissen Sie, was das heißt? – Nein, Sie sind nicht mehr so lange Präsident, Herr Präsident Neisser, aber jeder andere Präsident. Das heißt, künftig muß sich jeder Bürger, wenn er einen Termin bei einem Regierungsmitglied will, dessen bewußt sein, daß die STAPO einen Akt über ihn anlegt, weil er sicherheitsüberprüft wird. – Das ist eine absolut inakzeptable Ausweitung aller Überwachungsbefugnisse, die es gibt! Denn man kann sich nicht mehr sicher, wenn man einen Minister einlädt, irgendwo eine Ausstellung zu eröffnen, daß nicht über den Verein und über die Organisatoren, über alle also, dicke Akte angelegt werden.

Aber, meine sehr geehrten Damen und Herren, meine Redezeit ist schon bald um, deshalb muß ich jetzt unsere beiden Anträge zur Verlesung bringen.

Der erste Antrag betrifft das subjektive Recht auf Schutz, denn das ist nämlich die Kehrseite der Medaille, von der Sie nichts wissen wollen, daß nämlich der Bürger das Recht auf Schutz durch die Polizei hat. Das ist es, was heute gefragt wäre.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Z 30 wird folgende Z 30a eingefügt:

30a. Nach der Überschrift 6. Teil wird folgende Überschrift samt § 86a eingefügt:

Subjektives Recht auf Schutz

§ 86a. Jedermann hat Anspruch darauf, daß die Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen zu seinem Schutz ergreifen, sofern die Voraussetzungen für solche Maßnahmen vorliegen und diese den Umständen angemessen sind.

2. Z 40 wird wie folgt geändert und lautet:

40. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift 6. Teil die Überschrift "Subjektives Recht auf Schutz" samt § 86a Subjektives Recht auf Schutz eingefügt.

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Und der Abänderungsantrag bezüglich DNA, Sicherheitsüberprüfung und Regierungsinformation lautet wie folgt:


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