Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 182. Sitzung / 152

Gesetz in einer Ho-Ruck-Aktion und am letzten Sitzungstag dieser Gesetzgebungsperiode im Hohen Hause beschlossen wird, vor allem auch deshalb, weil ja im Innenausschuß keine wirkliche Diskussion möglich war.

Herr Bundesminister! Es war wirklich so, daß bei Beginn der Beratungen des Innenausschusses die Abgeordneten eine völlig neue Vorlage bekommen haben. Es ist natürlich notwendig, diese entsprechend zu studieren und durchzuarbeiten. Die Stellungnahme des Herrn Bundesministers auf die ersten Wortmeldungen hat ja auch gezeigt, wie notwendig und wichtig es gewesen wäre, darüber eine umfassende Diskussion zu führen. Ich bedauere, daß es in dieser wichtigen Materie nicht dazu gekommen ist.

Die Position der Liberalen hat Kollege Kier klar dargestellt. Ich meine, daß es wirklich notwendig ist, eine Korrektur zu dieser Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz vorzunehmen, weil es in vielen Fällen zu weitgehend ist, die Ermächtigungen gehen zu weit. Es gibt eine unzureichende gesetzliche Bestimmung – vor allem in bezug auf die Fragen der DNA-Analyse, der Sicherheitsüberprüfungen und so weiter.

Ich möchte daher folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Kier, Moser, Partnerinnen und Partner

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage 1419 d. B., in der Fassung des Ausschußberichts 2023 d. B. über ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz – und viele andere Gesetze – geändert werden (SPG-Novelle 1999), wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. In Ziffer 4 wird dem § 15a Abs. 1 ein weiterer Satz hinzugefügt:

§ 15a Abs. 1, letzter Satz: "Diese Verbesserungen sind in angemessener Frist umzusetzen."

2. In Ziffer 5 werden § 15b Abs. 1 letzter Satz, § 15 Abs. 2, letzter Halbsatz sowie § 15c Abs. 1, erster Satz geändert und lauten:

§ 15b Abs. 1, letzter Satz: "Diese endet durch Ablauf der Funktionsperiode oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds."

§ 15b Abs. 2, letzter Halbsatz entfällt. – Dabei geht es darum, den Menschenrechtsbeirat effizienter und wirkungsvoller zu gestalten.

§ 15c Abs. 1, erster Satz: "Der Menschenrechtsbeirat ist ermächtigt, jede Dienststelle der Sicherheitsexekutive und jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive durch eine Delegation oder eine Kommission unangemeldet zu besuchen."

3. Ziffer 7 entfällt. – Das betrifft den Bereich der erweiterten Schleierfahndung.

4. In Ziffer 8 werden dem § 35a folgende Absätze 5 und 6 angefügt, welche lauten:

§ 35a Abs. 5: "Jeder Staatsbürger hat das Recht, sich einen Identitätsausweis ausstellen zu lassen, unabhängig davon, inwieweit er bereits über andere Ausweise, wie Paß, Personalausweis, Führerschein und so weiter verfügt." – Die Festlegungen im Gesetz sind ja nur auf eine bestimmte Personengruppe ausgerichtet.


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