Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 2. Sitzung / Seite 132

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Professor Van der Bellen. – Bitte.

18.13

Abgeordneter Dr. Alexander Van der Bellen (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ganz kurz: Die heutige Rede des Kollegen Jarolim hat mich sehr beeindruckt. Es war eine sehr schöne Zusammenfassung der Probleme und der deutliche Hinweis darauf, dass es sich bei diesem Thema nicht nur um technische Fragen, sondern im Grunde genommen auch um Menschenrechte handelt. Aber vielleicht sollten wir oder, besser gesagt, sollten Sie – ich bin ja nicht Mitglied des Ausschusses – im Ausschuss diesen Punkt vielleicht nicht gerade besonders betonen, um auf einer – ich weiß nicht, wie ich es am besten sagen soll – "sanften" Ebene in den weniger heiklen Punkten zu einer Einigung zu kommen oder um wenigstens einmal anzufangen, von den Beschwörungen wegzukommen, die da heißen, wie tolerant wir nicht doch alle sind und so weiter, aber am Schluss hat sich wieder nichts geändert, und zwar weder beim § 209 noch im Mietrecht noch im Erbrecht noch sonst irgendwo.

Ich möchte nur festhalten, dass ich wie Kollege Schieder ebenso davon überzeugt bin, dass § 209 Strafgesetzbuch zwar geltendes Recht, aber in der Sache geltendes Unrecht darstellt.

Herr Krüger! Ist er noch da? – Nein, aber das macht nichts. Es ist schon richtig, dass wir vor ungefähr drei Jahren genau über diesen Passus diskutiert haben und damals die Mehrheitsverhältnisse beziehungsweise die Bereitschaft so waren, dass die Herabsetzung des betreffenden Mindestalters von 18 auf 16 Jahre durchgegangen wäre. Das ist von Ihnen korrekt dargestellt worden. Warum wir aber damals nicht zugestimmt haben, war im Wesentlichen der Umstand, dass die Organisationen der Betroffenen uns davon abgeraten haben, und zwar aus dem schlichten Grund, dass es unerträglich sei, dass die Diskriminierung dennoch weiterhin aufrecht bleibe. Jetzt können wir natürlich rückblickend darüber streiten, ob es nicht doch gescheiter gewesen wäre, der Herabsetzung des Mindestalters auf 16 Jahre zuzustimmen, was immerhin einen Fortschritt gebracht, aber die Diskriminierung nicht aufgehoben hätte. (Abg. Scheibner: Da kommen Sie spät darauf!)

Zu den Ausführungen der Kollegin Fekter möchte ich nur Folgendes sagen: Fangen wir vielleicht nicht bei den schwierigsten Sachen oder bei jenen Dingen an, die Sie beziehungsweise die Volkspartei für schwierig halten, sondern fangen wir bei zivilrechtlichen Sachen an, also bei jenen Fragen oder bei jenen Problemen, die einfach im Alltag auftreten und die das Alltagsleben deutlich erschweren. Das sind jene Punkte, die meine Kollegin Lunacek und Herr Abgeordneter Jarolim schon aufgezählt haben, wie zum Beispiel der Kauf von Eigentumswohnungen.

Ich frage mich: Warum soll das für Lebensgemeinschaften nicht möglich sein, seien sie nun heterosexuell oder homosexuell? Warum soll das Eintrittsrecht in die Wohnungsmiete einer homosexuellen Lebensgemeinschaft verwehrt sein? Einem Ehepaar ist es, auch wenn es sich auf Mord und Brand streitet, auch gestattet, etwa wenn der Partner stirbt oder es sich trennt und so weiter.

Im Steuerrecht finden sich sicherlich auch Punkte, die diesbezüglich einer Überprüfung bedürfen. Was das Sozialrecht betrifft, so ist meine Kollegin Lunacek schon darauf eingegangen. Betreffend das Erbrecht habe ich den Einwand gehört – so mit halbem Ohr, hier irgendwo –, dass die Betroffenen ja ein Testament machen können. Ja, aber das hebt die Diskriminierung nicht auf. Erstens wissen wir, dass viele Leute eine Abneigung haben, ein Testament zu machen, seien sie nun heterosexuell oder homosexuell, und zweitens zahlen sie, selbst wenn sie ein Testament haben, unterschiedliche Steuersätze. (Abg. Dr. Martin Graf: Die heterosexuellen Lebensgemeinschaften müssen auch ein Testament machen, die haben auch kein Erbrecht!)

Ja eh, das ist ein Problem! (Abg. Dr. Martin Graf: Eine Lebensgemeinschaft ist eben etwas anderes!) Ja warum kann man das nicht ändern? (Abg. Dr. Martin Graf: Das kann man dann ändern, wenn die Norm eine Akzeptanz in der Bevölkerung hat! Das hat sie nicht!) Warum soll man Lebensgemeinschaften, in denen man, sagen wir einmal, 30 Jahre zusammenlebt, im Erb


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