Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 4. Sitzung / Seite 165

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Von unserer Fraktion ist beispielsweise auch eine Diskussion über das Recht Jugendlicher eingebracht worden, Petitionen an den Petitionsausschuss zu stellen oder Ähnliches. Es wurde beispielsweise auch erörtert, ob man Petitionen, die nicht erledigt werden konnten, auch tatsächlich mit dem Ende der Legislaturperiode untergehen lassen soll. Eine Diskussion über das eine oder andere derartige Detailproblem mag vielleicht noch angehen, die Behandlung größerer Probleme würde aber – darauf möchte ich heute schon hinweisen – dazu führen, dass die Erledigung der Hauptaufgabe, nämlich die nächstmonatige Diskussion über den Untersuchungsausschuss, nur verzögert werden würde. Ich glaube daher, dass wir diese eine Aufgabe tatsächlich in absehbarer Zeit sehr rasch erledigen sollten.

Meine Damen und Herren! Wir bekennen uns zu dem Minderheitsrecht der Oppositionsfraktionen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Wir glauben, dass das eine sinnvolle Ergänzung der Demokratie in unserem Lande ist. Wir bekennen uns dazu als Regierungspartei dieser und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der nächsten Legislaturperiode, und wir glauben darüber hinaus, dass wir als sozialdemokratische Fraktion ein solches Recht, das es geben soll, mitzugestalten haben. Wir könnten ein solches Recht auf Grund unserer Stärke verhindern. Das Gegenteil ist jedoch der Fall, meine Damen und Herren: Wir Sozialdemokraten sind Initiatoren und Träger dieser Initiative! Ich lade Sie ein: Nehmen wir eine diesbezügliche Geschäftsordnungsreform in den nächsten Monaten vor! (Beifall bei der SPÖ.)

20.25

Präsident Dr. Andreas Khol: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Johann Maier. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. – Bitte.

20.25

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Rechte der Oppositionsparteien, so genannte Minderheitsrechte, sind in den Verfassungen der europäischen Staaten beziehungsweise in den Geschäftsordnungen der nationalen Parlamente absolut unterschiedlich ausgestaltet. Österreich hat die Minderheitsrechte in der Geschäftsordnung des Nationalrates verankert, und zwar in einer Form, wie man sie kaum sonst in Europa finden kann. Unser Klubobmann Dr. Kostelka hat darauf bereits hingewiesen. (Abg. Mag. Firlinger: Das ist reiner Populismus!)

Trotzdem gibt es demokratiepolitische Defizite, die aus unserer Sicht beseitigt werden sollten. Kennzeichen der bestehenden Regelung ist, dass die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ein Mehrheitsrecht darstellt. Die Sozialdemokratie, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist allerdings der Auffassung, dass Untersuchungsausschüsse als besonderes Instrument der parlamentarischen Kontrolle in Zukunft von einer Mehrheit nicht sollen verhindert werden können. Es soll in Zukunft eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten ein entsprechendes Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses stellen können.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der Geschäftsordnungsreform 1998 wurde im österreichischen Parlament der erste Schritt zur Schließung einer Lücke im parlamentarischen Geschäftsordnungsrecht gesetzt. Es wurden die Voraussetzungen für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses neu festgelegt, insbesondere aber auch eine Verfahrungsordnung, die rechtsstaatlich ausgestaltet ist.

Man hätte meinen können, meine sehr verehrten Damen und Herren, dass nun auch die österreichischen Bundesländer diesem Beispiel folgen werden und in ihren Landesverfassungsgesetzen beziehungsweise Geschäftsordnungen der Landtage entsprechende Regelungen vorsehen. Ich halte es für inakzeptabel, dass auf Länderebene in sieben Bundesländern diesen Vorschlägen nicht gefolgt wurde und noch immer enorme rechtsstaatliche Defizite bei der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen bestehen.

In Salzburg und der Steiermark ist die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bereits ein Minderheitsrecht. Ein Viertel beziehungsweise ein Drittel der Abgeordneten kann einen Untersuchungsausschuss verlangen; entsprechende Verfahrensbestimmungen sichern Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit ab.


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