Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 19. Sitzung / Seite 236

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Man muss einmal feststellen: Ich habe noch gut im Kopf, wie es war, als damals diese Sechs-Monate-Befristungen eingeführt wurden. Sie haben damals an den Möglichkeiten nichts geändert. Damals wurden für auf sechs Monate befristete Mietverträge dennoch drei Monate Provision bezahlt – für sechsmonatige Mietverträge dreimonatige Provisionen! (Abg. Mag. Firlinger: Welchem Beruf gehen Sie nach? – Abg. Dr. Martin Graf: Den haben aber nur Sie gezahlt!) – Den habe nicht ich gezahlt. Da gab es zahlreiche Fälle, bei jeder Mieterorganisation.

Speziell waren es damals ausländische Mieter, die mit sechsmonatigen Mietverträgen abgespeist wurden und die immer wieder – auch weil sie auf Wohnungen angewiesen waren, um hier überhaupt weiterhin Aufenthalt zu bekommen – in ein Abhängigkeitsverhältnis geraten sind. Genau diejenigen sind dann zum Handkuss gekommen und durften für sechsmonatige Mietverträge drei Monate Provision zahlen. Diese sechsmonatigen Mietverträge gibt es Gott sei Dank zurzeit nicht mehr.

Faktum ist, dass durch das, was Sie jetzt machen – nämlich die Reduktion auf dreijährige Mietverträge, indem Sie die Abschläge nivellieren, sodass für längere Befristungen kein Anreiz mehr gegeben sein wird –, eine möglichst große Fluktuation der Wohnungen und eine möglichst große oder rasche Umwälzung – das heißt, innerhalb von drei Jahren wieder zu vermieten – besonders lukrativ wird.

In diesem Zusammenhang muss man sagen – weil Sie da immer so tun: nur die Käufer oder von den Käufern zu den Verkäufern –: Die Provisionen werden von beiden verlangt, und die Provisionen betragen nicht 3 Prozent, sondern zweimal 3 Prozent. (Abg. Mag. Schweitzer: Was schlägst du vor?) Ich denke, dass eine Reduktion auf jeden Fall angemessen ist. Über die Details kann man sicher reden.

Aber hier wurde es so dargestellt, als ginge es um das Zerstören eines Berufsstandes, wenn man, vor allem auch bei Befristungen, darüber diskutiert, wie Einschränkungen erfolgen sollen – es ist ja ein Unterschied, ob ein Mietvertrag unbefristet oder befristet abgeschlossen wird. Bei befristeten Mietverträgen genauso hohe Provisionen zu ermöglichen, ist nicht unbedingt eine sinnvolle Lösung – oder? Es wäre eine Möglichkeit, auch darüber zu diskutieren, bei den Befristungen Einschränkungen vorzunehmen. Das ist auch in diesem Antrag enthalten und wurde hier genauso in Bausch und Bogen abgelehnt. Ich denke, man kann sehr genau und sehr präzise darüber diskutieren, welche einzelnen Punkte es sein müssen.

Faktum ist, dass einerseits die Höhe immer ein Problem war und dass es andererseits auch von der Rechtssituation her problematische Geschäfte gab. Das braucht man sich nur anzuschauen. Ich möchte jetzt keine Namen nennen – das betrifft nicht Kollegen Neudeck, das kann ich hinzufügen –, aber es gab zumindest zu der Zeit, als ich in der Mieterberatung tätig war, genug Fälle, in denen Hausbesitzer über eigene Firmen, über Maklerfirmen wieder vermittelt haben, noch dazu, wenn ihre Frau zum Beispiel als Gesellschafter aufgetreten ist. Über diese Firmen wurden dann die eigenen Wohnungen über Maklerbüros vermittelt, und auch für die eigenen Wohnungen über eine Gesellschaft, an der wiederum Familienangehörige beteiligt waren, die Provisionen kassiert. Es kann wohl nicht im Interesse der Mieter sein, solche Möglichkeiten zuzulassen.

Ich denke daher, dass bei den Provisionen auf jeden Fall dringender Handlungsbedarf gegeben ist. Darüber, wie die Lösung im Detail aussehen soll, könnte man ja im Ausschuss reden. Aber wenn eine Ablehnung in Bausch und Bogen erfolgt, sehe ich nicht wirklich eine Möglichkeit, überhaupt entsprechende Diskussionen zu führen. Das finde ich sehr bedenklich! (Beifall bei den Grünen.)

0.49

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Ellmauer. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 4 Minuten. – Bitte.

0.49

Abgeordneter Matthias Ellmauer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Beschluss des vorliegenden Antrages


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