um so eine möglichst erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt sicherzustellen. Darum geht es und um nichts anderes.
Da es sich, wie bereits angeführt, bei "Integra" nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um eine Arbeitstrainingsmaßnahme handelt, kann dadurch auch die kollektivvertragliche Entlohnung nicht als Bezugsbasis herangezogen werden. Für jene arbeitsmarktpolitischen Instrumente, durch die Dienstverhältnisse begründet werden, gilt selbstverständlich das Kriterium der kollektivvertraglichen und ortsüblichen Entlohnung.
Zu den Fragen 6 und 7:
Es gibt dazu keine schriftlichen Absprachen oder Side Letters. Im Auftrag des Bundeskanzlers führte und führe ich aber Gespräche mit den Präsidenten von Arbeiter- und Wirtschaftskammer, ob und welche Möglichkeiten für Beitrags- respektive Umlagensenkungen bestehen. Solche Gespräche haben, wie gesagt, mit Präsidenten Tumpel und Präsidenten Maderthaner bereits stattgefunden.
Zur Frage 8:
Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass DirectMails zu einer höheren Wahlbeteiligung bei der AK-Wahl beigetragen haben könnten. Vielmehr würde ich die höhere Wahlbeteiligung auf das Einführen der Briefwahl zurückführen.
Zu den Fragen 9, 10 und 11:
Auch da gehe ich davon aus, dass die Arbeiterkammern selbst in einem ständigen Reformprozess ihren Leistungskatalog überprüfen und den aktuellen Erfordernissen anpassen. Eine leistungsfähige Interessenvertretung kann nur dann ihren Aufgaben und den Interessen ihrer Mitglieder gerecht werden, wenn sie gerade diesen permanenten Reformprozess ernst nimmt und eine ständige Aufgabenrevision vollzieht. Es ist die ureigenste Aufgabe der Kammern selbst, ihr Leistungsangebot ständig zu aktualisieren und so effizient wie möglich zu gestalten.
Die Regelungen der Bezüge, Funktionsgebühren und im Pensionsrecht der Bediensteten wurden bereits in den letzten Jahren ständig angepasst.
Zur Frage 12:
Die Aufsicht über die Arbeiterkammern ist im § 91 Arbeiterkammergesetz des Jahres 1992 geregelt. Auf Basis dieser Regelungen werde ich meine Aufsichtspflicht, so wie auch meine Vorgänger, wahrnehmen.
Zur Frage 13:
Für die Teilnahme am Programm "Integra" gelten exakt die gleichen Zumutbarkeitsbestimmungen – exakt die gleichen Zumutbarkeitsbestimmungen, also keine Rede von Zwangsarbeit! – wie bei allen anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Auch das, sehr geehrter Herr Abgeordneter Öllinger, wissen Sie, aber Sie behaupten wider besseres Wissen das Falsche. Diese sind in den §§ 9 und 10 im Arbeitslosenversicherungsgesetz gesetzlich festgelegt und werden selbstverständlich von allen AMS-Stellen und Verantwortlichen eingehalten.
Zur Frage 14:
Die Zahl der Betroffenen wird keineswegs auf 1 000 Personen reduziert, sondern vorerst in dieser Höhe festgelegt. Wenn es gut läuft, können wir das ausdehnen. Die Auswahl der Teilnehmer erfolgt durch die Berater des AMS nach den üblichen Kriterien.
Zur Frage 15:
Da es sich, wie bereits angeführt, bei "Integra" nicht um ein Dienstverhältnis, sondern um eine Arbeitstrainingsmaßnahme handelt, kann auch eine kollektivvertragliche Entlohnung nicht als