Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 93

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Bezugsbasis herangezogen werden. Für jene arbeitsmarktpolitischen Instrumente, durch die Dienstverhältnisse begründet werden, gilt das Kriterium – ich wiederhole es – der kollektivvertraglichen und ortsüblichen Entlohnung.

Zur Frage 16:

Auch im Hinblick auf frauenpolitische Intentionen muss klargestellt werden, dass durch diese Arbeitstrainingsprogramme keine Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielt werden. Von einer Fortschreibung oder Verfestigung ungleicher Einkommenschancen für Frauen kann schon alleine deshalb keine Rede sein.

Zur Frage 17:

Wie ich bereits bei Frage 3 ausgeführt habe, gibt es keinen Zusammenhang zwischen den budgetären Einsparungen im Zivildienstbereich und dem Programm "Integra". Dass Langzeitarbeitslose auch in diesem Bereich eingesetzt werden könnten, in dem sonst und vielleicht ergänzend Zivildiener arbeiten oder gearbeitet haben, ist möglich und war auch schon in der Vergangenheit so.

Zur Frage 18:

Für Zumutbarkeitsbestimmungen – ich wiederhole es – sind keine gesetzlichen Änderungen geplant.

Zur Frage 19:

Die Beantwortung der Frage ist angesichts der geforderten Exaktheit kurzfristig nicht möglich. Ich bitte um Verständnis, wenn ich dazu schriftlich Stellung nehme.

Zur Frage 20:

Vorgesehen ist jedenfalls eine Angleichung des Grundanspruchs auf Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall für Arbeiter und Angestellte. Weiters ist eine Angleichung der Entgeltfortzahlungen aus sonstigen wichtigen, in der Person des Dienstnehmers gelegenen Verhinderungsgründen vorgesehen, wobei aber für Arbeiter abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag weiterhin möglich sein sollen.

Zur Frage 21:

Dem Regierungsprogramm entsprechend ist in der Regierungsvorlage neben der Angleichung der Entgeltfortzahlung der Arbeiter an die der Angestellten die Urlaubsaliquotierung nur im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für nicht verbrauchten Urlaub vorgesehen.

Die Frage 22 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.

Zur Frage 23:

Den Mehrbelastungen der Arbeitgeber durch die Entgeltfortzahlung in der Höhe von 1,7 Milliarden Schilling steht durch eine Senkung des Dienstgeberbeitrages in der Krankenversicherung um 0,3 Prozent eine Entlastung von 930 Millionen Schilling gegenüber. Die Urlaubsaliquotierung bringt geschätzte Einsparungen für die Arbeitgeber von rund 2,05 Milliarden Schilling. Somit beträgt die Gesamtersparnis für die Arbeitgeber 1,28 Milliarden Schilling.

Zur Frage 24:

Auf Grund der Aliquotierungsregelung im Urlaubsrecht entstehen Beitragsminderungen von jährlich 100 Millionen Schilling in der Arbeitslosenversicherung. Dazu kommt ein Mehraufwand im Leistungsbereich durch früheren Anfall des Arbeitslosengeldes von rund 250 Millionen Schilling. Dem stehen allerdings Mehreinnahmen von rund 80 Millionen Schilling durch die Ände


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