maximaler Behandlungsbeitrag pro Patient und Jahr von 1 000 S nicht überschritten wird, ist korrekt. Von der Entrichtung der Ambulanzgebühren werden auch jene Patientengruppen befreit sein, die derzeit von der Rezeptgebühr befreit sind.
Die Aussage, dass die Österreicher sehr spitalsfreudig seien, stammt nicht von mir. Sie wurde von der Leiterin des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen in einem Referat gemacht, die ausführte, dass im internationalen Vergleich Österreich, bezogen auf seine Einwohnerzahl, den höchsten Belag im stationären Bereich aufweist. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
Dabei ist klarzustellen, dass kein Patient aus Jux und Tollerei die Leistungen des Krankenhauses in Anspruch nimmt. Die Kostenverursachung im Bereich der Spitalsambulanzen ergibt sich zwingend daraus, dass in den letzten Jahren eine Zunahme der Fallzahl von 4,3 Millionen im Jahre 1992 auf weit mehr als 5 Millionen im Jahre 1998 stattgefunden hat. Daraus ergibt sich automatisch eine Kostensteigerung, nicht nur im Sach-, sondern auch im Personalaufwand, der ja bekanntlich den größten Kostenanteil im Spitalswesen ausmacht, sodass sich, wenn nur ein Teil dieses Zuwachses in Zukunft reduziert werden kann, zwingend eine Kostendämpfung in diesem Bereich ergibt. (Neuerlicher Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
Sowohl die Zahlen zu den durchschnittlichen Behandlungskosten im Bereich der Ambulanzen als auch im niedergelassenen Bereich stammen aus den Berechnungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Es ist keine Frage, dass bei der Umsetzung der verschiedenen Maßnahmenpakete auf die regionale Gegebenheit Rücksicht genommen werden muss. So wurde gerade in den letzten Jahren auch bei der Durchführung der Strukturplanung auf die Ebene der verschiedenen Einzugsgebiete Bezug genommen.
Faktum ist, dass 51 Prozent der ambulanten Fälle auf Einweisung durch niedergelassene Ärzte zurückzuführen sind. Dabei ist die Frage der Inanspruchnahme einer Spitalsambulanz im Krankenanstaltengesetz geregelt, und es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Spitals, festzustellen, ob eine Betreuung im Bereich der Ambulanzen gerechtfertigt ist oder nicht. Die Aufnahmebedingungen sind durch das Krankenanstaltengesetz hinlänglich geregelt und bedürfen keiner weiteren Interpretation.
Da die Bedingungen zur Entrichtung von Ambulanzgebühren gleich sind, ergibt sich auch keine Ungleichbehandlung. Für die geplante teilweise Auslagerung von Patienten aus Spitalsambulanzen sind begleitende Maßnahmen erforderlich, die mit den betreffenden Institutionen, also Sozialversicherung und Ärztekammern, akkordiert werden.
Die APA-Meldung, wonach ich die überwiegende Schuld an den Finanzierungsproblemen der sozialen Krankenversicherung den Ambulanzen und Krankenanstalten zugeschoben habe, beruhte auf einer Falschmeldung und wurde von mir umgehend richtig gestellt.
Veränderungen im Bereich der Spitalsambulanzen liegen in der Verantwortung der Länder und der jeweiligen Krankenanstaltenträger. Dabei stellt sich nicht primär die Frage, Ambulanzen zu schließen, sondern es muss erreicht werden, dass vermehrte Kooperationen zwischen den Ambulanzen und dem niedergelassenen Bereich stattfinden. – Eine Schließempfehlung resultiert daraus jedenfalls nicht. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
Die Aufgabe der Notfallbetreuung durch die Krankenanstalten ist im Krankenanstaltengesetz hinlänglich geregelt. Es sind uns in diesem Bereich auch keine diesbezüglichen Klagen bekannt, und es besteht daher kein Bedarf, in diesem Bereich etwas vorzusehen.
Da eine Gegenverrechnung der Ambulanzgebühren mit den Leistungen der sozialen Krankenversicherung geplant ist, bedarf es einer entsprechenden Regelung im Rahmen der künftigen Artikel-15a-B-VG-Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung mit den Ländern, die derzeit in Verhandlung steht.
Zur Frage der Entrichtung der Ambulanzgebühr im Falle eines siebenten Besuches ist festzustellen, dass die Höhe der Ambulanzgebühren pro Jahr und Patient mit 1 000 S limitiert ist.