Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 25. Sitzung / Seite 125

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Also: Beobachten! – Wie weit soll das gehen? Bis jenseits der Grenzen der europäischen Menschenrechtskonvention, bis jenseits der Grenzen der Verfassung? (Abg. Dr. Fekter: Davon ist ja gar nicht die Rede!) Ist das beliebig, wie sich Stimmungen verändern können und wie sich der freie Wettbewerb der Meinungen gestalten kann?

Herr Bundesminister! Sie haben gesagt, es gebe einen freien Wettbewerb der politischen Ideen. – Ja, das stimmt! Es ist doch in diesem Wettbewerb der politischen Kräfte insbesondere die Aufgabe der Opposition und damit ein begründender Bestandteil von Demokratie, Kritik an der Regierung zu üben! (Abg. Jung: Das tun Sie ja gerade! Das ist zulässig!) Und nicht zuletzt die freiheitliche Fraktion hat während ihrer Oppositionszeit von diesem legitimen Recht der Opposition immer wieder – sehr lautstark, sehr hörbar und damals in Richtung einer anderen Regierung – Gebrauch gemacht.

Und was soll das wirklich heißen? Sie können ja nicht bei Ihrer Pressekonferenz sitzen und sagen: Das ist irgendein Vorschlag, den wir weiter verfolgen werden! – Sagen Sie uns doch bitte: In welcher Richtung verfolgen Sie ihn jetzt? Was heißt "den Interessen der Republik zuwiderhandeln"? Was heißt das?

Das kann ein Bekenntnis zu den Gesetzen und der Verfassung sein. – Dann aber ist es positivrechtlich geregelt, dann brauchen wir nichts doppelt zu moppeln, denn was die Handlungen gegen den Staat und seine Interessen betrifft, gibt es eine Fülle von Paragraphen – und Ihnen, Herr Dr. Böhmdorfer, sind sie bekannt!

Es gibt den 14. Abschnitt des Strafgesetzbuches: Hochverrat, andere Angriffe gegen den Staat, den 15. Abschnitt: Angriff auf oberste Staatsorgane, den 16. Abschnitt – jeweils mehrere Paragraphen –: Landesverrat, den 17. Abschnitt: strafbare Handlungen gegen das Bundesheer, den 18. Abschnitt: strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen, den 19. Abschnitt: strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt, den 20. Abschnitt: strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden und den 21. Abschnitt: strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege! Schließlich gibt es auch noch den 24. Abschnitt: Störungen der Beziehungen zum Ausland!

All das ist in diesem Land unter Strafe, unter schwere Strafe gestellt. Das sind teilweise sogar Delikte, bei denen bereits die Vorbereitungshandlungen unter Strafe stehen!

Wenn Sie oder irgendjemand sonst in diesem Raum der Meinung ist, dass jemand – ob in diesem Haus oder außerhalb – eine dieser Bestimmungen verletzt hat, dann handeln Sie! Bei Ihnen ist das gar nicht einmal etwas, was Sie sich aussuchen können. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht agiert, nicht amtswegig vorgeht, dann müssen Sie aktiv werden und die Staatsanwaltschaft anhalten, ihrer Pflicht nachzukommen und Offizialdelikte zu ahnden.

Herr Dr. Böhmdorfer! Sie kennen den § 84 StPO. Sie wissen das genau. Sie können nicht sagen: Ich habe mir halt nichts dabei gedacht!, wie das vielleicht manch anderer möglicherweise sagen kann. Sie wissen, dass all das gilt.

Wenn sämtliche Angriffe gegen den Staat – gegen die Verfassung, gegen die obersten Staatsorgane, gegen das Bundesheer, gegen Wahlen, gegen die Rechtspflege, gegen den öffentlichen Frieden, gegen die Staatsgewalt und auf die Beziehungen zum Ausland –, wenn alle diese Handlungen unter strengen Strafen stehen, hier und heute, und Sie, Herr Dr. Böhmdorfer, das sogar ahnden müssen, dann frage ich Sie noch einmal: Was soll dieser Vorstoß? Welche anderen Interessen der Republik Österreich könnten denn da gemeint sein? Dann kann es nur mehr auf ein Gesinnungsstrafrecht hinauslaufen – und deswegen die Empörung! (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)

Dass bei einem solchen Gesinnungsstrafrecht hier Vergleiche an eine dunkle Vergangenheit hochkommen, ist nicht überraschend. Das ist keine Konstruktion, sondern das erinnert fatal an das, was leider einmal auf dem Gebiet dieses Staates Unrecht war. (Abg. Ing. Westenthaler: Wie ist das mit der Besitzstörung?) Das ist ein Vergleich aus der Vergangenheit, der sich leider aufdrängt und der tatsächlich in die Richtung eines Gesinnungsstrafrechtes läuft. Was den


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