Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 29. Sitzung / Seite 86

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konsequente Bekämpfung ist nach wie vor ein Gebot unserer Zeit. Dem Terrorismus ist entschieden entgegenzutreten, in welcher Form auch immer er auftritt, und zwar mit allen Mitteln, die im Rechtsstaat zulässig und möglich sind.

Immer wichtiger wird dabei die internationale Zusammenarbeit aller Staaten, denn da Terrorismus ein internationales Phänomen ist, müssen seine Erscheinungsformen auch international koordiniert bekämpft werden.

Das vorliegende Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge dient diesem Ziel. Deshalb halte ich es für richtig und notwendig, dass wir dieses Übereinkommen ratifizieren.

Bereits vor Jahren hat sich die internationale Staatengemeinschaft angesichts einer zunehmenden Anzahl von grauenhaften terroristischen Bombenanschlägen – in den parlamentarischen Materialien wird beispielhaft Lockerbie erwähnt – entschlossen, ein internationales Rechtsinstrument auszuarbeiten, um derart fürchterlichen Anschlägen in Zukunft effektiver entgegenwirken zu können. Dazu hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Arbeitsgruppe eingesetzt, und diese Arbeitsgruppe hat einen Konventionstext ausgearbeitet, welcher am 19. November 1997 von der 6. Kommission der Generalversammlung ohne Abstimmung angenommen worden ist. In der Folge nahm am 15. Dezember 1997 die Generalversammlung den Konventionstext mit der Resolution 52/164 an.

Die vorliegende Konvention bezieht sich auf eine ganz bestimmte Form des Terrorismus. Dazu wird im Artikel 2 ein deliktischer Tatbestand definiert. Demnach begeht nach Absatz 1 eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens, wer widerrechtlich und vorsätzlich einen Sprengsatz oder eine andere tödliche Vorrichtung zu einer der im Absatz 1 definierten Einrichtungen befördert oder gegen eine solche in Anschlag bringt, auslöst oder zur Explosion bringt, sofern der Täter beabsichtigt, dadurch den Tod, schwere Körperverletzung oder eine erhebliche Sachbeschädigung zu verursachen.

Artikel 1 enthält Definitionen zu den Ausdrücken "staatliche oder öffentliche Einrichtung", "Versorgungseinrichtung", "Streitkräfte eines Staates", "öffentliches Verkehrssystem" und so weiter.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Tatbestand dieser Konvention, also im Wesentlichen die Vorbereitung und Durchführung von Bombenanschlägen der genannten Art sowie die Beteiligung daran, unter gewissen Voraussetzungen unter Strafe zu stellen und die Jurisdiktion darüber zu begründen.

Weiters enthält der Konventionstext Verpflichtungen zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe und Auslieferung.

Im Artikel 19 wird klargestellt, dass das vorliegende Übereinkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden sonstigen Rechte und Pflichten nicht berührt. Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts sowie die Tätigkeiten, die Streitkräfte in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, werden aus dem Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen, soweit diese von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das vorliegende Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. Bis jetzt haben laut parlamentarischen Materialien 47 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet, davon haben fünf das Übereinkommen ratifiziert.

Es ist zu wünschen, dass dieses Übereinkommen bald in Kraft tritt. Wir leisten heute mit unserer Beschlussfassung unseren Beitrag dazu, einen Beitrag zur noch besseren Bekämpfung des internationalen Terrorismus. (Beifall bei der SPÖ.)

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