Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 44

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Erläuterungen

Zu § 421 Abs. 1, 1a und 1b ASVG, § 198 Abs. 1 GSVG und § 186 Abs. 1 BSVG:

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll eindeutig festgelegt werden, dass der Entsendung von Versicherungsvertretern in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger eine demokratiepolitische Legitimation zugrunde liegt. Die maßgeblichen Einwendungen der Betriebskrankenkassen, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues als Ergebnis der gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR durchgeführten Einladung zur schriftlichen Äußerung haben diese Anpassungen notwendig gemacht. Durch diese Abänderungen spiegelt sich insbesondere das Wahlergebnis zu den Vertretungsorganen der ArbeitnehmerInnen in der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger wider.

Zu § 440 Abs. 3 ASVG, § 213 Abs. 3, § 214b GSVG, § 201 Abs. 3, § 202b BSVG, § 149a Abs. 3 und § 149d B-KUVG:

Die Stellung des Beirates soll in Richtung auf allgemeinere Stellungnahmemöglichkeiten verstärkt werden. Die Mitglieder des Beirates sollen unter Berufung auf den Bundesseniorenrat bestellt werden.

*****

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zum Wort gelangt Herr Abgeordneter Haupt. – Bitte.

10.23

Abgeordneter Mag. Herbert Haupt (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Sehr geehrter Herr Bundesminister für Finanzen! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte vorerst folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Feurstein und Kollegen zum Antrag der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Feurstein betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 – SVÄG 2000) in der Fassung 187 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. In Artikel 1 Z 28 wird im § 587 Abs. 2 nach "421 Abs. 6" der Beistrich durch das Wort "und" ersetzt, die Worte "und § 587 Abs. 4" entfallen.

2. In Artikel 1 Z 28 lautet der Abs. 4 des § 587:

"(4) Auf männliche Versicherte, die nach dem 22. Mai 1943 geboren wurden und die die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) nach dem 22. Mai 2000 beantragt haben, ist § 253d (§ 276d) nicht mehr anzuwenden."

3. In Artikel 2 Z 19 wird in § 284 Abs. 2 nach "131c" der Beistrich durch das Wort "und" ersetzt, die Worte "und § 284 Abs. 4" entfallen.

4. In Artikel 2 Z 19 lautet der Abs. 4 des § 284:

"(4) Auf männliche Versicherte, die nach dem 22. Mai 1943 geboren wurden und die die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem 22. Mai 2000 beantragt haben, ist § 131c nicht mehr anzuwenden.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite