Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 101

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3. Nach § 583 wird folgender § 584 samt Überschrift angefügt:

,,Schlußbestimmung zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/2000

§ 584. § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft."

Artikel 10

Änderung des Insolvenz – Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz – Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 Z 4 lautet:

"4. einem Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik – Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr.315/1994, in Höhe von 0,4 vH. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu leisten."

2. Nach § 12 Abs. 1 wird ein § 12 Abs. 1a eingefügt..

"(1a) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4 ist unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 dem Insolvenz – Ausfallgeld – Fonds zufließenden Mittel mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit neu festzusetzen, wenn nach Maßgabe des Abs. 3 oder Abs. 4 eine Änderung der Höhe des Zuschlags erforderlich ist. Ist eine Erhöhung des Zuschlags über das in Abs. 1 Z 4 festgelegte Ausmaß erforderlich, bedarf diese der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates."

3. Im § 12 Abs. 2 entfallen die Worte "der durch die letzte Verordnung festgelegte".

4. Dem § 17a Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt.

"(18) § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft."

Artikel 11

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.181/1999, wird wie folgt geändert:

1. Art. XIII Abs. 11 lautet:

"(11) Art. XI Abs. 5 ist im Kalenderjahr 2000 nicht anzuwenden."

2. Dem Art. XIV wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Der Art. XIII Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft."


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