Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 102

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Artikel 12

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/1998, wird wie folgt geändert:

Folgender Artikel V wird angefügt:

"Artikel V

(Verfassungsbestimmung)

(1) Auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter kommt das Arbeitsverhältnisgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2000, zur Anwendung.

(2) Abs. 1 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft."

Artikel 13

Das Arbeiter – Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.335/1993, wird mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben.

Artikel 14

"Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz 1972 – BUAG) zuletzt geändert durch das BGBL. I Nr. 113/1998 geändert wird."

1. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Nach 23 Anwartschaftswochen entsteht ein Anspruch auf Urlaub im Ausmaß der Hälfte des Urlaubsanspruches nach Abs.1 (Teilurlaub); dieser erhöht sich kontinuierlich entsprechend den zurückgelegten Beschäftigungszeiten bis zum Ende der Anwartschaftsperiode auf 30 bzw. 36 Werktage."

2. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Ein Teilurlaub nach § 4 Abs.1a kann ab der 24. Anwartschaftswoche im Ausmaß des entstandenen Urlaubsanspruches verbraucht werden, wobei jeder Teilurlaub 6 Werktage oder ein Vielfaches hievon betragen muss."

Vorblatt

Problem:

Unbefriedigende gesetzliche Regelungen des Arbeitsvertragsrechtes jener Arbeitnehmer, insbesondere der Arbeiter, für die nicht Angestelltenrecht oder sonstige berufsspezifische Regelungen gelten, sondern teilweise die §§ 72 ff GewO 1859, §§ 1151ff ABGB und das EFZG;

zu hohe Lohnnebenkosten.

Ziel:

In Entsprechung der Aktion Fairness materielle Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an die der Angestellten, insbesondere im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, soweit die Gleichstellung sachlich gerechtfertigt ist, bei sonstiger Dienstverhinderung und Angleichung der Kündigungsregelungen;


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