Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 103

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 12.6.1997, Nr. 62 A (E) – NR/XX GP, zeitgemäße Neuregelung des Entlassungsrechtes der GewO 1859, in Entsprechung dazu auch des Austrittsrechtes der Arbeitnehmer;

übersichtliche Darstellung des Arbeitsvertragsrechtes für alle Arbeitnehmer.

Lösung:

Schaffung eines Arbeitsverhältnisgesetzes (AVHG) mit einem grundsätzlich weiten Geltungsbereich für alle Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen;

Aufrechterhaltung berufsspezifischer Sonderregelungen;

Modernisierung des Angestelltengesetzes, insbesondere im Geltungsbereich;

gänzliche Aufhebung der veralteten Bestimmungen der GewO 1859; dabei handelt es sich insbesondere um folgende Bestimmungen:

der in § 73 Abs. 1 festgelegte Geltungsbereich, insbesondere Ausdruck "Hilfsarbeiter"; die in § 76 festgelegte Verpflichtung zur "Treue, Folgsamkeit und Achtung" gegenüber dem Gewerbeinhaber; das in § 78 Abs. 1 enthaltene Gebot der Barauszahlung; die in § 82 enthaltenen Entlassungstatbestände wie insbesondere Trunksucht, Verleitung der übrigen Hilfsarbeiter und Hausgenossen zum Ungehorsam sowie das Behaftetsein mit einer abschreckenden Krankheit;

Entlastung der Arbeitgeber durch finanzielle Begleitmaßnahmen in der Sozialversicherung und im IESG;

Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Beitragssenkung.

Alternative:

Beibehaltung des unbefriedigenden Rechtszustandes.

Kosten:

Dem Bund werden durch dieses Gesetz voraussichtlich keine Kosten entstehen, da für gesetzlich nicht besonders geregelte Dienstverhältnisse zum Bund auch bisher üblicherweise die Anwendung des Angestelltengesetzes vereinbart wird. Hinsichtlich der Auswirkungen der Änderungen im Bereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes darf auf den allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen werden.

Vereinbarkeit mit dem EG-Recht:

Hinsichtlich der Angleichung der Rechtsstellung der Arbeiter an die Angestellten gibt es keine rechtlich verbindlichen Normen im EG-Recht.

Begründung

Allgemeiner Teil

Mit der "Aktion Fairneß" weisen die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer auf noch bestehende arbeits- und sozialrechtliche Unterschiede zwischen den Arbeitnehmergruppen hin. Gefordert wird die arbeits- und sozialrechtliche Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten im allgemeinen und als erster Schritt gleiche Entgeltfortzahlung, gleiche Kündigungsfristen (gleiches Beendigungsrecht) und gleiche Regelungen bei Arbeitsverhinderungen im besonderen. Die Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten ist nach Ansicht der Initiatoren der Aktion Fairness eine Frage der sozialen Gerechtigkeit in Österreich. Diese Forderungen können durch die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in den Jahren 1993 bis 1995 durchgeführte Studie "ArbeiterInnen und Angestellte" (Forschungsbericht Nr. 56) begründet und unterstützt werden. Die Autoren weisen allerdings auf die unterschied


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite