Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 30. Sitzung / Seite 191

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Die Ausnahmebestimmungen zur allgemeinen Preisauszeichnung müssen abgelehnt werden. Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Leistungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind, beispielsweise für die Steirer: Es gibt bei den Taxis keine Preisauszeichnung mehr. Es ist auch die Argumentation der Salzburger Wirtschaftskammer, Kollege Puttinger, die mich in der Diskussion um die Freigabe der Tarife darauf gebracht hat, weil sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es dann, wenn es zu keiner Tariffestsetzung kommt, auch keine Preisauszeichnung gibt.

Weiters schließt dieses Gesetz Sachgüter aus, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden. Meine sehr verehrten Damen und Herren! Stellen Sie sich vor, Sie gehen zum Friseur und wollen ein bestimmtes Shampoo oder sonst ein Kosmetikprodukt, wissen aber gar nicht, wie viel dafür verlangt werden darf, weil es da auch keine Preisauszeichnung gibt!

Aber das größte Problem – das ist der dritte Punkt – sehe ich darin, dass die Preisauszeichnung für jene Dienstleistungen nicht gilt, deren Anbieten nicht der Gewerbeordnung unterliegt. Damit komme ich zum Problem der Garagenvermieter einerseits und dem der Wechselstuben andererseits.

Ich berichte nun von einem konkreten Fall, der vor zwei Wochen in Salzburg passiert ist: 1 000 S für das Wechseln von 700 US-Dollar zahlte eine Konsumentin in einer Wechselstube in der Getreidegasse. Die Frau hatte sich vorsorglich vor dem Wechseln erkundigt, wie hoch die Spesen sein werden. – Das könne sie dann dem Beleg entnehmen, war die Antwort. Als die Kundin dann die horrende Gebühr errechnete, wollte sie das Geschäft sofort stornieren. – Das gehe aber nicht, wurde ihr mitgeteilt. Die Information war Folgende: Die Frau solle sich an die Zentrale in London wenden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe hier den Rechnungsbeleg mit. Es ist tatsächlich so: Es gibt weder eine Preisauszeichnung noch eine Begrenzung der Gebühr. Und die Gebühr wird nicht einmal auf dem Rechnungsbeleg ausgewiesen. (Abg. Dr. Khol: Das macht die Rieger-Bank genauso!)  – Ich lehne es ab, Herr Abgeordneter Khol, dass Geschäfte in dieser Form gemacht werden. (Abg. Dr. Khol: Ich auch!)

Den Kollegen der ÖVP und der Freiheitlichen Partei aus Ihrem Wahlkreis sage ich noch das: Ich habe ein Schreiben des Fremdenverkehrsverbandes Kuchl bekommen, in dem zu lesen ist: Wir ersuchen höflich, diese Geschäftspraktiken – Nepp – vielleicht noch vor der Hauptsaison abzustellen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Daher bringe ich den Entschließungsantrag Mag. Maier, Eder ein. Dieser Entschließungsantrag beinhaltet eine Preisauszeichnungsverpflichtung, eine Angabe über die Wechselkosten auf dem Wechselbeleg und eine Begrenzung der Gebühren.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Maier, Eder und GenossInnen zum Bericht des Wirtschaftsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert werden (97 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie der Bundesminister für Finanzen werden aufgefordert, eine gesetzliche Regelung bis 31. Juli 2000 vorzubereiten, durch die die Wechselgebühr mit maximal 5 Prozent der Wechselsumme festgesetzt sowie eine Preisauszeichnungsverpflichtung für Wechselstuben mehrsprachig in deren Betriebsstätten und die Wechselgebührenangabe am Wechselbeleg vorgeschrieben werden.

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