die Anwendung der Regelung über die Minderung des Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges auch für Hinterbliebene von Verfassungsrichtern und die Ausnahme von den Abschlägen, welche nicht nur im Fall eines Todes im Dienst eintritt, sondern auch um den Dienstunfall erweitert wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)
14.05
Präsident Dr. Werner Fasslabend:
Der von Frau Abgeordneter Dr. Baumgartner-Gabitzer in seinen Kernpunkten vorgetragene Abänderungsantrag ist zur schriftlichen Verteilung gekommen, er ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung. (Abg. Dr. Kostelka: Zur Geschäftsbehandlung!)Der Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Kurzmann, Dr. Baumgartner-Gabitzer und Kollegen
betreffend einen Bericht des Verfassungsausschusses zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes in der Fassung des Abänderungsantrages vom 30. Juni 2000, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sowie weitere Bundesgesetze geändert werden und ein Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Bundesbahn geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2000) (259 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck "Bundesbahn" durch "Österreichische Bundesbahnen" ersetzt.
Im Art. 1 Z 9 werden vor § 236b folgende Überschriften eingefügt:
"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2000
Versetzung in den Ruhestand"
Im Art. 1 Z 9 lautet § 236b Abs. 2 Z 4:
"4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie"
Im Art. 1 Z 9 lautet § 236c Abs. 4:
"(4) Auf Beamte, die bis spätestens 30. Juni 2000 eine Erklärung nach § 15 Abs. 1 abgegeben haben, ist § 15 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Im Art. 1 Z 10 lautet § 284 Abs. 42:
"(42) § 15, § 15a samt Überschrift, § 151 Abs. 1, § 155 Abs. 9, § 207n Abs. 1 und 4, § 213b Abs. 1, § 213c Abs. 5 und die §§ 236b und 236c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft."