Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 33. Sitzung / Seite 46

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Damit einige Sätze auch zum Rechtsschutz: Es dürfte dem einen oder anderen Debattenredner entgangen sein, dass es sich hiebei um einen zusätzlichen Rechtsschutz handelt, der über den jetzt schon vorbildhaften Rechtsschutz des § 88 und des § 90 SPG hinaus eine begleitende Kontrolle der Sicherheitsexekutive und die Wahrnehmung von Rechtsschutzinteressen im Interesse des Betroffenen zum Inhalt hat. Der Rechtsschutzbeauftragte kann im Rahmen der begleitenden Kontrolle jederzeit, das heißt auch während der laufenden Ermittlungen, eingeschaltet werden. Das bringt mehr Flexibilität, das bringt eine enge Bindung an die Arbeit selbst, und das bringt Praxisnähe.

Da hier die Verfassungsmäßigkeit angezweifelt wurde: Ich darf hier nicht nur auf jene Unterlagen, die Herr Kollege Scheibner bei einer späteren Wortmeldung präsentieren wird, sondern auch auf zwei Gutachten von Professor Raschauer verweisen: Der Rechtsschutzbeauftragte ist nicht in die Verwaltung integriert, der Rechtsschutzbeauftragte führt nicht die Verwaltung, sondern er macht gegen die Verwaltung gerichtete Rechte geltend, wie Antrags- und Beschwerderechte. Er prüft begleitend. Die eigenständige Beurteilungsbefugnis des Innenministers und seine Leitungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Sicherheitsbehörden bleibt unberührt.

Ich darf noch kurz zu einigen Punkten, die über die bisherige Diskussion hinaus Eingang in das Sicherheitspolizeigesetz gefunden haben, Stellung nehmen, weil diese auch Gegenstand der Debatte im Innenausschuss waren.

Es ist im Innenausschuss der Begriff "kriminelle Verbindung" debattiert worden. Er ersetzt den bisherigen Begriff "bandenmäßige oder organisierte Kriminalität", ohne dass sich inhaltlich an der Definition dieses Begriffes irgendetwas geändert hätte. Der neue Begriff ist kürzer, dadurch vermeidet man die Verwechslung mit dem im StGB definierten Begriff "kriminelle Organisation", und man vermeidet so auch die Frage nach der Grenze zwischen "Bande" und "organisierter Kriminalität".

Darüber hinaus haben wir in dieser Novelle dem 1999 geschaffenen Identitätsausweis Rechnung getragen und sind den Anmerkungen, die der Datenschutzrat gemacht hat, nachgekommen. Wir haben darüber hinaus im § 54, im Bereich Observation, den Wünschen der Justiz Rechnung getragen und da eine Einschränkung nach dem Wunsch der Justiz vorgenommen.

In diesem Sinne danke ich herzlich allen Abgeordneten des Innenausschusses und auch jenen, die heute hier im Hohen Hause dieser Vorlage ihre Zustimmung geben werden. Sie wird mit dafür sorgen, dass organisierte Kriminalität auch weiterhin effizient und erfolgreich bekämpft werden kann. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

10.59

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu einer tatsächlichen Berichtigung hat sich Herr Abgeordneter Einem zu Wort gemeldet. Ich erteile ihm das Wort und bitte, den behaupteten Sachverhalt und den tatsächlichen Sachverhalt klarzustellen. (Abg. Schwarzenberger: Das weiß aber Einem nicht! – Abg. Platter: So ist es!)

10.59

Abgeordneter Dr. Caspar Einem (SPÖ): Herr Präsident! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Abgeordneter Platter hat in seiner Rede unter anderem darauf hingewiesen, dass die Befugnisse, die heute im Militärbefugnisgesetz erweitert werden, in Wirklichkeit schon bestünden und daher gar nicht mehr erweitert werden. – Diese Tatsachenbehauptung, Herr Abgeordneter, ist falsch!

10.59

Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Abgeordneter Einem! Das sind Gegenstände der Diskussion. Das müssen wir in den Wortmeldungen erörtern. Ob das so ist, wie Sie sagen, oder so ist, wie Kollege Platter sagt, das kann ich nicht als Tatsachenfeststellung werten, sondern das ist eine Wertung! (Abg. Kiss: Er kann es nicht! Ich sage es ja! Das ist natürlich schwer, aus den Niederungen des Ministeramts in den Nationalrat!)

Ich bitte, diese Auffassung des Präsidiums zu berücksichtigen!


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