gen und bei den Befugnissen gibt. Sie haben gesagt: Gegen jeden Österreicher kann ermittelt werden. – Ich glaube, ich habe auch Ihnen jetzt klar die Antwort gegeben, dass das selbstverständlich nicht stimmt, sondern dass diese Ermittlungen wirklich nur in diesem eingeschränkten Bereich, in dem vorsätzliche rechtswidrige Angriffe zu erwarten sind, zulässig sind. (Abg. Gaál: Ohne Begründung!)
Sie haben eine ganze Reihe von Fragen über das Budget der Nachrichtendienste eingebracht, Herr Kollege Gaál. Das ist Sache eines Unterausschusses, der im Parlament eingerichtet ist; das wissen Sie. Dort gibt es auch die entsprechenden Informationen, wenn Fragen gestellt werden. Das wissen Sie ganz genau, Herr Kollege Gaál! Ich weiß nicht, warum Sie diese Frage hier in dieser Sitzung, in dieser Debatte eingebracht haben. (Abg. Gaál: Die Möglichkeit besteht!)
Meine Damen und Herren! Es wurde auch der Rechtsschutzbeauftragte kritisiert. Da überrascht es mich besonders, wenn man sagt, es sei genau die Einrichtung des Rechtsschutzbeauftragten ein Indiz dafür, dass man jede rechtliche Kontrolle ausschalten möchte. Da frage ich mich: Es hat die Arbeit von Heeresnachrichtendiensten bis jetzt schon gegeben – gab es bisher einen Rechtsschutzbeauftragten?
Nein, es gab keinen Rechtsschutzbeauftragten. Es gab und gibt einen Ständigen Unterausschuss des Landesverteidigungsausschusses zur Kontrolle der Arbeit dieser Dienste. Ich war selbst jahrelang Mitglied in diesem Ausschuss. Sie alle, die Sie Mitglieder sind, wissen, dass die Befugnisse und Arbeitsweisen dieses Ausschusses bis dato nicht oder nur unklar geregelt sind. Meine Damen und Herren! Herr Kollege Gaál! Das aber ist nicht Sache des Verteidigungsministers, sondern das ist Sache und Verantwortung des Parlaments. Ich hoffe, dass die Rechte, die Befugnisse und die Arbeitsweise dieses Ausschusses sehr bald geregelt werden. (Abg. Silhavy: Dafür kann man nicht den Kollegen Gaál ...!)
Aber wieso, meine Damen und Herren – und ich frage jetzt Sie, Herr Kollege Gaál –, kann es einen Rückschritt bei der Kontrolle von Nachrichtendiensten bedeuten, wenn man mit diesem Rechtsschutzbeauftragten, den es bis jetzt nicht gegeben hat, zusätzlich eine Kontrollinstanz einrichtet? (Abg. Gaál: Ohne Kontrollrechte!)
Sie werfen ein: "ohne Kontrollrechte". Ich habe mich sehr genau damit befasst und habe mir gedacht: Schauen wir unsere Gesetzeslage an. Wie haben wir den Rechtsschutzbeauftragten eingerichtet? – Dazu heißt es im § 56a:
"Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Anhörung des Präsidenten des Nationalrates sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr ... zu bestellen." – Das steht im Text dieser Regierungsvorlage.
Jetzt habe ich mir selbstverständlich überlegt: Ich möchte einmal schauen, wie Sie diesen Rechtsschutzbeauftragten eingerichtet hätten. Dazu habe ich mir eine Regierungsvorlage ausgehoben, nämlich eine Regierungsvorlage vom 27. April 1999, Herr Kollege Gaál. Sie war also beschlossen von einer Regierung von ÖVP und Sozialdemokratischer Partei. (Abg. Gaál: Keine Zustimmung im Parlament!) Herr Kollege Gaál, ich sage ja (Abg. Jung: Regierungsvorlagen sind alle einstimmig!): Wie hätte die SPÖ, die Regierungspartei SPÖ, diesen Rechtsschutzbeauftragten eingerichtet? (Abg. Dr. Kostelka: Bei uns zählt der Parlamentsklub noch etwas, im Gegensatz zu Ihnen!)
Darin heißt es, Herr Kollege Kostelka (Abg. Dr. Kostelka: Bitte!): Die zuständigen Bundesminister bestellen jeweils für ihren Bereich nach Anhörung des Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten, der die Gesetzmäßigkeit der Maßnahmen nach Abs. 1 zu überprüfen hat. (Abg. Dr. Kostelka: Herr Kollege Scheibner!)
Herr Kollege Kostelka, sagen Sie mir wirklich (Abg. Dr. Kostelka: Gern!): Worin besteht der Unterschied zwischen der Regelung, die wir getroffen haben, wonach der Verteidigungsminister den Rechtsschutzbeauftragten einrichtet, und Ihrer Regelung, wonach ebenfalls der Verteidi