Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 33. Sitzung / Seite 119

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Am 8. Juni hat die Bankenaufsicht zur Klärung der Vermögenslage der Bank Burgenland den Auftrag erteilt, bis zum 21. Juli 2000 durch ihre beiden Bankprüfer den Status mit Stichtag 30. Juni 2000 vorzulegen.

Am 19. Juni 2000 ist erstmals auch von der Bank, die bis zu diesem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat, dass die Ergebnisse der Prüfungen der Nationalbank stimmen, mitgeteilt worden, dass für die Hom-Rusch-Gruppe ein Vorsorgebedarf von 2,35 Milliarden Schilling gegeben sei.

Am 20. Juni 2000 wurde dem Bundesministerium für Finanzen eine abstrakte Garantie des Landes Burgenland, gezeichnet von Landeshauptmann Stix, Landeshauptmannstellvertreter Jellasitz und Landesrat Bieler in Höhe von 2,35 Milliarden Schilling zur Kenntnis gebracht. Erst diese Garantie ermöglichte es, dass der Jahresabschluss erstellt und den Bankprüfern zur Prüfung vorgelegt werden kann. Anderenfalls wäre es notwendig gewesen, die Geschäftsaufsicht über die Bank zu erheben.

Ich möchte feststellen, dass – und ich glaube, dass das ein wesentlicher Punkt ist – der Vorstand natürlich für alle Aspekte der Kreditgewährung in dieser Bank verantwortlich ist und dass daher auch die sorgfältige Kreditwürdigkeitsbeurteilung und die Beurteilung der Werthaltigkeit von Sicherheiten in den Verantwortungsbereich des Vorstandes fällt.

Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes, was natürlich auch die Auswahl, die Bestellung des entsprechenden Vorstandes, aber auch die Abberufung dieses Vorstandes beinhaltet. Außerdem hat der Aufsichtsrat sicherlich auch das Recht, erforderlichenfalls aber auch die Pflicht, die Geschäftsführung durch Einsichtnahme in die Geschäftsfälle der Bank beziehungsweise die Anordnung entsprechender Überprüfungen durch Sachverständige zu kontrollieren.

Soweit der Aufsichtsrat Krediten zustimmt, kommt ihm natürlich auch dieselbe Sorgfaltspflicht wie dem Vorstand zu.

Den Bankprüfern werden vom Bankwesengesetz besondere Prüf- und Warnpflichten auferlegt. Sie bilden mit einen wesentlichen Bestandteil des Systems der Bankenaufsicht in Österreich. Ich darf darauf hinweisen, dass sich erst auf Grund des Ergebnisses der von der Bankenaufsicht in Auftrag gegebenen Vor-Ort-Prüfung der Bank Burgenland die Bankprüfer veranlasst gesehen haben, eine gezielte Prüfung der Kreditgebarung der Bank Burgenland vorzunehmen, und dass alle Jahresabschlüsse der Bank Burgenland unseres Wissens seit 1991 von den Bankprüfern mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehen worden sind.

Der Eigentümer einer Bank hat aus meiner Sicht – und gerade im konkreten Fall der Bank Burgenland – in einer besonderen Situation auch eine besondere Verantwortung, weil dem Land Burgenland auf Grund der Gewährsträgerhaftung des Landes das volle Bucheinsichtsrecht bei dieser Bank zusteht.

Bis Ende September 1998 – Herr Abgeordneter Westenthaler hat das bereits ausgeführt – hat das Land Burgenland zur Wahrung der finanziellen Landesinteressen auch den Aufsichtskommissär des Landes bei dieser Bank gestellt, und es hat damit auch vollen Zugang zu Informationen über die Bank gehabt.

Auch für die Zeit nach 1998 – auch das möchte ich betonen – bestimmt § 4 der Satzung der Bank, dass für die Dauer der Ausfallsbürgschaft durch das Land Burgenland das Land das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie auf jederzeitige Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung der Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Gesellschaft hat. Somit hatten also die Vertreter des Landes bis heute das Recht auf volle Information durch die Bank.

Ich darf diese Verantwortung des Eigentümers insofern ergänzen, als der Eigentümer durch die Aufsichtsratsbestellungen und in praxi über die Aufsichtsratsbestellungen auch auf die Vorstandsbestellung natürlich auch eine durchschlagende Verantwortung, was die Organe Vorstand und Aufsichtsrat betrifft, hat.


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