Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 33. Sitzung / Seite 120

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Aus unserer Sicht gibt es im vorliegenden Fall ein nachhaltiges Versagen des Systems, und zwar offensichtlich auf mehreren Ebenen. Aus der Faktenlage ist auch erkennbar, dass erst durch das Einschreiten der Bankenaufsicht – ich habe es vorhin bereits erwähnt – die Problematik in ihrer gesamten Tragweite ans Tageslicht gebracht wurde. Es haben weder die Bankprüfer noch der Vorstand oder der Aufsichtsrat und schon gar nicht die Eigentümer diese Probleme erkannt, geschweige denn im Vorfeld präventive Maßnahmen ergriffen.

Ich darf darauf hinweisen, dass es natürlich auch jetzt noch einige Rechtsfragen gibt, die es abzuklären gilt. Ich darf Sie davon informieren, dass ich eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei und eine international tätige Wirtschaftsprüfungskanzlei beigezogen habe, um sicherzustellen, dass im Falle der Bank Burgenland von unserer Seite alle notwendigen Maßnahmen ergriffen und Schritte gesetzt werden.

Soweit zur Einleitung.

Ich darf nun zu den konkret gestellten Fragen kommen.

Zur Frage 1  – zur Frage, wie es mit der Haftung des Landes Burgenland aussieht –:

Die Haftung besteht, das wurde ganz richtig angesprochen. Nach § 4 des Burgenländischen Landesgesetzes Nr. 58/1991 in der Fassung des Landesgesetzes Nr. 63/1998 haftet das Land Burgenland als Ausfallsbürge im Sinne von § 1356 ABGB im Falle der Zahlungsunfähigkeit dieser Bank für alle Verbindlichkeiten der Bank.

Wie viel das jetzt im Falle einer Inanspruchnahme für den Steuerzahler bedeutet, ist aus heutiger Sicht deshalb schwer zu sagen, weil eine solche Inanspruchnahme nicht nur von der Höhe der Verbindlichkeiten abhängt, sondern natürlich auch von den Aktiva und der Werthaltigkeit dieser Aktiva abhängig ist.

Sie kennen die Stellungnahme der KPMG, die das Unternehmen geprüft und festgestellt hat, dass bei einem Ansatz von Zerschlagungswerten realisierbare Aktiva von rund 35,7 Milliarden Schilling Verbindlichkeiten von rund 39,1 Milliarden Schilling gegenüberstehen. Das heißt, in diesem Falle hätten wir – das ist sozusagen der Konkursfall – eine Belastung des Landes aus der Ausfallsbürgschaft in der Größenordnung von 3,4 Milliarden Schilling zu vergegenwärtigen. (Abg. Ing. Westenthaler: 3,5 Milliarden!)

Zur Frage 2: "Ist es richtig, dass durch die Abgabe einer Garantie die Inanspruchnahme der Haftung abgewendet werden kann?"

Durch die Abgabe der Garantie konnte der Vorstand der Bank den Jahresabschluss für 1999 erstellen, der dann auch von den Bankprüfern entsprechend testiert worden ist. Ferner hat der Aufsichtsrat der Bank den Jahresabschluss in seiner Sitzung vom 5. Juli 2000 – also gestern – festgestellt.

Trotz der abgegebenen Garantie muss man aber sagen, dass natürlich die Ausfallshaftung des Landes Burgenland unberührt bestehen bleibt.

Zur Frage 3, wie die durch das Land Burgenland abgegebene Garantie zu beurteilen ist:

Es sind heute mehrere rechtliche Prüfungen anhängig. Wir haben selbst eine durch das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und durch die erwähnte Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungskanzlei in Auftrag gegeben.

Aus heutiger Sicht scheint die Garantieerklärung zur Absicherung der Bank eine rechtlich vertretbare Vorgangsweise zu sein. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass bezüglich der Beihilfe und des Beihilfencharakters die letztgültige Entscheidung natürlich bei der Europäischen Kommission liegt.


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