Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 194

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2. Nach Ziffer 1a werden folgende Ziffern 1b bis 1e eingefügt:

1b. In § 48 Abs. 1 Z 2 erster Satz und Z 3 werden die Wortfolgen "binnen vierzehn Tagen" jeweils durch die Wortfolgen "binnen vier Wochen" ersetzt.

1c. In § 48 Abs. 1 Z 2 entfällt der letzte Satz.

1d. § 48a wird zu Abs. (1), und folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Für die Zeit zwischen dem Verlangen (Überreichung oder Postaufgabe) und der Zustellung der Mitteilung sind die Fristen nach § 48 Abs. 1 Z 2 und 3 gehemmt."

1e. An § 77 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Allen Parteien ist unverzüglich nach Erstellung der Ausfertigung des Urteils, auch des Urteils in gekürzter Form, eine Urteilsabschrift zuzustellen."

Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

2a § 112 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt abgeändert, der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4:

"(1) Nach Schließung der Voruntersuchung hat der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt zu übermitteln. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, nach Empfang der Akten entweder die Anklageschrift beim Untersuchungsrichter einzubringen oder ihm die Akten mit der Erklärung zurückzustellen, dass er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde. Für die Einbringung der Anklage steht dem Staatsanwalt eine Frist von vier Wochen offen, die der Untersuchungsrichter über Antrag des Staatsanwalts oder von Amts wegen nach Anhörung des Beschuldigten in schwierigen oder umfangreichen Fällen durch Beschluss bis zu drei Monaten verlängern kann, in außergewöhnlich schwierigen oder außergewöhnlich umfangreichen oder komplexen Strafsachen sogar bis zu sechs Monaten, in allen Fällen aber nur insoweit, als dadurch nicht wichtige Interessen des Beschuldigten oder grundrechtliche Vorschriften oder sonst Grundsätze eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens verletzt werden. Die Nichteinhaltung der jeweils geltenden Frist kommt dem Rücktritt von der Anklage gleich (§ 109).

(2) Der Privatankläger ist vom Abschluss der Voruntersuchung mit der Aufforderung zur Einbringung der Anklageschrift in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.

(3) Gegen den Beschluss, mit dem eine Fristverlängerung verweigert oder nach Auffassung des Anklägers unzureichend gewährt wird, steht ihm die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen; sie hat aufschiebende Wirkung. Den anderen Parteien steht gegen den Verlängerungsbeschluss keine Beschwerde zu. Der Gerichtshof zweiter Instanz muss ihnen jedoch vor seiner Entscheidung über die Beschwerde eine Stellungnahme zu ihr mit einer Frist von drei Tagen ermöglichen."

3. Die Ziffern 5 bis 13 werden wie folgt abgeändert und um die Ziffern 14 bis 26 ergänzt:

5. § 209 Abs. 2 und 4 werden wie folgt abgeändert:

"(2) Zur Erhebung des Einspruches steht dem Verhafteten eine Frist von vier Wochen offen, die im letzten Fall vom Zeitpunkt seiner Einlieferung zu laufen beginnt. Die Frist kann bis zu drei Monaten verlängert werden. Über die Fristverlängerung entscheidet der Untersuchungsrichter. Für die Verlängerung gelten die Bestimmungen des § 285 Abs. 3 bis 7 sinngemäß, soweit hier nichts Abweichendes bestimmt ist. Den Einspruch kann der Verhaftete beim Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich anbringen."

"(4) Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuße, so ist ihm die Anklageschrift mit der Belehrung zuzustellen, dass er den Einspruch dagegen binnen vier Wochen beim Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich erheben, dass und unter welchen Voraussetzungen er die Verlängerung der Frist für den Einspruch beantragen könne und dass er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe."


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