Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 195

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6. § 218 wird aufgehoben.

7. Im § 221 Abs. 1 wird die Wortfolge "von wenigstens drei Tagen" durch die Wortfolge "von wenigstens acht Tagen" ersetzt.

8. § 270 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert:

"(1) Jedes Urteil muss binnen zwei Monaten vom Tage der Verkündung, wenn jedoch an mehr als zehn Tagen verhandelt worden ist, binnen drei Monaten vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterschrieben werden."

9. In § 281a entfallen in der Klammer die Worte "und 218".

10. In § 284 entfällt der Abs. 4.

11. In § 285 Abs. 1 entfallen im ersten Satz die beiden Wortfolgen "binnen vier Wochen"; der letzte Satz wird wie folgt abgeändert:

"Hat er eine Beschwerdeschrift innerhalb der ihm dafür offenstehenden Frist überreicht, so ist diese seinem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er dazu eine Gegenausführung erstatten kann, verbunden mit der Belehrung über die dafür geltende Frist."

12. In § 285 wird der bisherige Abs. 2 zum Abs. 8; dem Abs. 1 werden die folgenden Absätze angefügt:

"(2) Die Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und für die Gegenausführung beträgt je vier Wochen, wenn jedoch insgesamt an mehr als fünf Tagen verhandelt worden ist, zwei Monate, und wenn insgesamt an mehr als zehn Tagen verhandelt worden ist, drei Monate.

(3) Die Fristen für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde sind über Antrag oder von Amts wegen bis zu höchstens sechs Monaten zu verlängern, wenn dies Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, rechtfertigen. Die Entscheidung obliegt dem Vorsitzenden des Schöffensenates.

(4) Der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zu stellen. Ergeben sich aber die Gründe, die eine Verlängerung der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des Abs. 3 rechtfertigen, insbesondere auch aus Umständen, die erst nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eintreten, so ist der Antrag auf Fristverlängerung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zulässig.

(5) Zum Antrag auf Fristverlängerung wie auch dann, wenn der Vorsitzende des Schöffensenates eine Verlängerung von Amts wegen erwägt, ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreitägiger Frist zu geben.

(6) Gegen den Beschluss, mit dem eine Fristverlängerung verweigert oder nach Auffassung der betroffenen Partei unzureichend gewährt wird, steht ihr die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Den anderen Parteien steht gegen den Verlängerungsbeschluss keine Beschwerde zu. Der Gerichtshof zweiter Instanz muss ihnen jedoch vor seiner Entscheidung über die Beschwerde eine Stellungnahme zu ihr mit einer Frist von drei Tagen ermöglichen.

(7) Der Beginn und der Fortlauf der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde sind für die Zeit ab Antragstellung, bei einer Entscheidung von Amts wegen ab Zustellung des Beschlusses, bis zur Rechtskraft des Beschlusses oder einem vorangegangenen Rechtsmittelverzicht gehemmt. In den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz kommt es zur Hemmung, wenn der Antragsteller bereits mit dem Antrag das Vorliegen der erst nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eingetretenen Umstände bescheinigt."


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