13. In § 294 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge "binnen vierzehn Tagen" durch die Wortfolge "binnen vier Wochen" ersetzt.
14. In § 352 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge "binnen vierzehn Tagen" durch die Wortfolge "binnen vier Wochen" ersetzt.
15. In § 357 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge "binnen vierzehn Tagen" durch die Wortfolge "binnen vier Wochen" ersetzt.
16. In § 395 Abs. 1 wird der zweite Satz wie folgt abgeändert:
"Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung binnen einer Frist zu geben, die mindestens zwei Wochen betragen muss."
17. In § 427 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge "innerhalb von vierzehn Tagen" durch die Wortfolge "innerhalb von vier Wochen" ersetzt.
18. In § 445a Abs. 1 wird zwischen dem ersten Satz und dem zweiten Satz der nachstehende Satz eingefügt:
"Die Frist für die Stellungnahme muss mit mindestens vierzehn Tagen bestimmt werden."
19. In § 455 Abs. 1 wird die Wortfolge "von wenigstens drei Tagen" durch die Wortfolge "von wenigstens acht Tagen" ersetzt.
20. In § 466 entfällt der Abs. 7.
21. § 467 Abs. 3 wird wie folgt abgeändert:
"Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung gegen die Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zu betrachten, die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld auch als Berufung gegen den Strafausspruch und den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche, soweit in diesen Fällen der Angeklagte durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert ist."
22. In § 467 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge "binnen vierzehn Tagen" durch die Wortfolge "binnen vier Wochen" ersetzt.
23. In § 471 Abs. 3 wird die Wortfolge "wenigstens drei Tage" durch die Wortfolge "wenigstens acht Tage" ersetzt.
24. In § 478 Abs. 1 wird die Wortfolge "binnen vierzehn Tagen" durch die Wortfolge "binnen vier Wochen" ersetzt.
25. In § 480 dritter Satz wird die Wortfolge "binnen vierzehn Tagen" durch die Wortfolge "binnen vier Wochen" ersetzt.
26. In § 489 Abs. 1 wird der zweite Satz wie folgt abgeändert:
"Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften der §§ 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme des zweiten Satzes im § 468 Abs. 2, hinsichtlich des § 467 Abs. 1 jedoch mit der Abweichung, dass für die Frist zur Ausführung der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld § 285 dem Sinne nach gilt."
Erläuterungen
Vorbemerkungen
:1. Der VfGH hat mit Erk 16.3.2000, G 151, 166 und 168/99, die beiden Wortfolgen "binnen vier Wochen" in § 285 Abs. 1 erster Satz StPO 1975 als verfassungswidrig aufgehoben. Durch die