Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 193

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finden; machen wir daher einmal alle Konten auf – sind nicht ausreichend. Für mich ist das aus rechtsstaatlicher Sicht insofern erfreulich, als damit eindeutig klargestellt wird, dass auch bei Kontoöffnung der Erkundungsbeweis selbstverständlich unzulässig ist.

Was den von Herr Kollegen Jarolim angesprochenen Abänderungsantrag bezüglich einer Gesamtreform der Strafprozessordnung und der darin enthaltenen Fristen betrifft, so möchte ich unsere Ablehnung, die wir ja schon im Ausschuss kundgetan haben, noch einmal damit rechtfertigen, dass über ein so großes Reformwerk inhaltlich keine Begutachtung stattgefunden hat, weil dieser Abänderungsantrag ja erst im Ausschuss von der Opposition vorgelegt worden ist, und dass wir einen derartigen Schnellschuss über solch ein großes Reformwerk nicht goutieren. Es ist im Justizausschuss auch nicht üblich, in dieser Weise vorzugehen.

Inhaltlich ist der Vorschlag – Kollege Jarolim hat es ja erwähnt – von Experten der Rechtsanwaltskammer ausgearbeitet worden, und er ist auch bereits publiziert worden. Wir werden diesen guten Vorschlag selbstverständlich in die nächste große Strafprozessordnungs-Novelle einarbeiten und dabei auch einer Begutachtung unterziehen. Ich hoffe, dass die Opposition dieser großen Novelle im Frühjahr 2001 dann ihre Zustimmung geben wird.

Zum Abkommen mit Kuba, das wir ja hier auch in einem debattieren, wird sich mein Kollege Dr. Trinkl noch eingehend äußern. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Dr. Ofner. )

21.07

Präsident Dr. Heinz Fischer: Ich gebe bekannt, dass der von Herrn Abgeordnetem Dr. Jarolim in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag Jarolim, Stoisits, Freunde und Freundinnen schriftlich überreicht wurde, genügend unterstützt ist und mit in Verhandlung steht. Der Antrag wird im Hinblick auf seinen Umfang vervielfältigt und schriftlich verteilt.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen betreffend Strafprozessnovelle 2000

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Initiativantrag der AbgNR Fekter, Ofner und Genossen, Antrag 209/A, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, BGBl 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 191/1999, geändert wird, wird wie folgt abgeändert:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Initiativantrag der AbgNR Fekter, Ofner und Genossen, Antrag 209/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, BGBl 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I 191/1999, geändert wird, wird wie folgt abgeändert:

Artikel I

1. Ziffer 1 lautet wie folgt und die bisherige Z 1 wird zur Z 1a:

1. In § 15 wird der erste Satz zu Abs. 1; der 2. Satz wie folgt abgeändert und zu Abs. 2:

"(2) Sie haben ferner die Aufsicht über die Wirksamkeit der Strafgerichte ihres Sprengels zu führen und über Beschwerden gegen sie zu entscheiden. Soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder anders geordnet ist, steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Vorsitzenden und des Einzelrichters eines Gerichtshofes erster Instanz, die außerhalb der Hauptverhandlung gefasst werden, das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz binnen vierzehn Tagen zu."


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