Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 205

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Initiativantrag der Abgeordneten Fekter, Ofner und Genossen, 209/A, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 und das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2000) wird wie folgt abgeändert.

Artikel I Z 2 wird wie folgt abgeändert:

2. Im § 84 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdungen erforderlich ist."

*****

(Abg. Dr. Fekter: Das haben wir auch aufgenommen!)  – Ja, selbstverständlich. Aber die Wiedereinführung der Anzeigepflicht und dieser deutliche Hinweis in Ihrem eigenen Abänderungsantrag in Abschwächung des Initiativantrages ist im Sinne von effektiver Opferhilfe, meine sehr geehrten Damen und Herren, mehr als überflüssig! – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

21.15

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der soeben verlesene Abänderungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ist genügend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zum Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Ofner. Die Redezeit beträgt 6 Minuten. – Bitte.

21.15

Abgeordneter Dr. Harald Ofner (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Ich bringe zunächst einen Abänderungsantrag zu dieser Strafprozessnovelle ein, der da lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Harald Ofner zum Bericht des Justizausschusses (289 der Beilagen) betreffend den Selbständigen Antrag (209/A BlgNR) der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Harald Ofner und Genossen, Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 und das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2000)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Selbständige Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Harald Ofner und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 und das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2000), 209/A BlgNR XXI. GP, in der Fassung des dem Bericht des Justizausschusses, 289 BlgNR XXI. GP, angeschlossenen Gesetzentwurfes, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 1 Z 2 wird in Abs. 2a des § 84 StPO nach den Worten "erforderlichenfalls ist auch" die Wendung "in den Fällen des Abs. 2" eingefügt.

2. Im Art. I Z. 5 hat die lit. a zu lauten:

"a) Abs. 1 hat zu lauten:

(1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muss entweder in dieser Schrift oder bei Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und be


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