Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 37. Sitzung / Seite 157

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keit hier sagen, und wir haben das in dieser Weise auch in den Bericht einfließen lassen. Nichtsdestoweniger gab es natürlich gewisse Kritikpunkte.

Was die Parlamentsdirektion anlangt, so hat ihr der Rechnungshof totale Mängelfreiheit bescheinigen können. Auch das soll einmal mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werden. (Beifall bei der SPÖ sowie des Abg. Mag. Trattner. )

Auch das Bundeskanzleramt hat im Umgang mit der Vergabe der Subventionen gesetzmäßig und ordnungsgemäß gehandelt.

Dem Rechnungshof erschienen als Ergebnis seiner Prüfung weniger Kritikpunkte in Richtung der politischen Parteien und auch der parlamentarischen Klubs in erster Linie angebracht zu sein, vielmehr schien es ihm zweckdienlich, einige ganz bestimmte Schwachstellen der Rahmenbedingungen, unter denen die Subventionen für die politischen Parteien ablaufen, aufzuzeigen. Und zwei dieser Schwachstellen möchte ich besonders herausgreifen.

Das ist zum Ersten die offene Frage, was unter "Öffentlichkeitsarbeit" zu verstehen ist. Den politischen Parteien kommt auf Grund des Parteiengesetzes die Förderung für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu. Das heißt, die politischen Parteien haben die ihnen zugekommenen Gelder zweckgewidmet für die Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Um aber eine Prüfung vornehmen zu können, ob nun eine solche Zweckwidmung tatsächlich eingehalten wurde oder nicht, bedarf es einmal einer klaren Definition des Begriffes Öffentlichkeitsarbeit.

Und hier scheint es dem Rechnungshof doch gewaltig zu kranken. Der Rechnungshof hat ja – und dies in Übereinstimmung auch mit der im wissenschaftlichen Schrifttum vertretenen Ansicht – unter Öffentlichkeitsarbeit eine nach außen gerichtete Information, eine werbende Tätigkeit der Parteien verstanden. Die politischen Parteien – eigentlich im Wesentlichen in ihrer Gesamtheit – haben ihrer Tätigkeit einen wesentlich weiteren Begriff der Öffentlichkeitsarbeit zugrunde gelegt.

Die politischen Parteien haben uns in ihren Stellungnahmen dargetan, dass ihrer Ansicht nach eigentlich die gesamte Tätigkeit der politischen Parteien unter dem Begriff der Öffentlichkeitsarbeit zu subsumieren ist, auch – und das ist besonders bedeutsam – der innerparteiliche Aufwand. Und hier ist der Rechnungshof grundsätzlich anderer Ansicht. Er räumt zwar ein, dass es der Gesetzgeber seinerzeit unterlassen hat, eine klare, eindeutige Definition für den Begriff Öffentlichkeitsarbeit zu geben, er meint aber, dass dieses Versäumnis der Vergangenheit saniert werden sollte.

Wenn man nämlich den Begriff "Öffentlichkeitsarbeit", wie ihn die politischen Parteien verstehen, zugrunde legt, dann würde dies bedeuten, dass eigentlich jede Prüfung auf die zweckgewidmete Ausgabe der Subventionen obsolet würde, denn dann würde schlichtweg jede Verwendung dieser Gelder dem Begriff "Öffentlichkeitsarbeit" unterstellt werden können. Und das, meint der Rechnungshof, kann aus dem Gesetz nicht herausgelesen werden.

Daher hat der Rechnungshof in seinen Bericht die Empfehlung aufgenommen, dass der Gesetzgeber für eine Klarstellung des Begriffes "Öffentlichkeitsarbeit" sorgen möge. Ob er dies nun im Wege einer authentischen Interpretation oder in einer Novelle zum Parteiengesetz vornimmt, erscheint dem Rechnungshof nicht wesentlich zu sein, er kann den einen wie den anderen Weg wählen, aber er ist nach Meinung des Rechnungshofes aufgerufen, insoweit eine eindeutige Klärung vorzunehmen, weil dies im Interesse aller gelegen ist.

Eine zweite Schwachstelle hat der Rechnungshof im Zusammenhang mit den mangelnden Rückforderungsmöglichkeiten von Subventionen, die an die politischen Parteien vergeben werden, erkannt. Im Gegensatz zu anderen Subventionsnehmern gibt es in Ansehung der politischen Parteien keine Bestimmung, die vorsieht, dass im Falle einer nicht widmungsgemäßen Mittelverwendung die Mittel auch wieder zurückzuzahlen beziehungsweise mit künftigen Mitteln gegenzuverrechnen sind. Der Rechnungshof steht auf dem Standpunkt, dass auch die politischen Parteien so wie alle anderen Subventionsnehmer in dieser Republik behandelt werden sollten und dass der Gesetzgeber dafür Vorsorge treffen sollte, dass es im Falle einer


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