Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 40. Sitzung / Seite 238

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8. Punkt

Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Entschließungsantrag 195/A (E) der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser und Genossen betreffend Preisauszeichnung (331 der Beilagen)

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Wir gelangen nun zum 8. Punkt der Tagesordnung.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Maier. – Bitte.

2.05

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Wir haben jetzt den Entschließungsantrag der Abgeordneten Gabriela Moser und Genossen betreffend Preisauszeichnung zu diskutieren. Vorweg: Dem Anliegen ist vollinhaltlich zuzustimmen.

Ich möchte heute keine Grundsatzposition zur Preisauszeichnung in Österreich insgesamt abgeben. Diese Diskussion haben wir bei der Umsetzung der Preisangaben-Richtlinie geführt, und unsere Kritik ist hinlänglich bekannt. Es geht um ein besonderes Problem, nämlich die fehlenden Preisauszeichnungsbestimmungen für den Bereich der Dienstleistungen.

Ich komme noch einmal auf das Preisauszeichnungsgesetz zurück. Damit wurde einerseits positiv in den Geltungsbereich eingegriffen, weil im Vergleich zur alten Rechtslage der Anwendungsbereich erweitert wurde, andererseits wurde auch die Preisauszeichnungspflicht für Dienstleistungen, die der Gewerbeordnung unterliegen, aufrecht erhalten. Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, war das einzig Positive.

Das österreichische Preisauszeichnungsrecht ist immer noch völlig zersplittert. Es gibt keine einheitlichen Regelungen, und die Konsumentinnen und Konsumenten haben dementsprechend Probleme. Ich möchte das anhand von einigen Beispielen darstellen.

Auf der einen Seite gibt es Ausnahmebestimmungen, die zum Beispiel besagen, dass das Preisauszeichnungsgesetz für Leistungen nicht gilt, wenn es eine Geltung in anderen Bundesgesetzen gibt.

Auf der anderen Seite sind Waren von der Preisauszeichnungspflicht ausgenommen, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden. Ich frage Sie: Warum muss ein Friseur, eine Friseurin, der/die Waren im Rahmen seiner/ihrer Leistung anbietet, diese nicht auszeichnen?

Zum Schluss komme ich zu einem großen Problem, nämlich dazu, dass jene Dienstleistungen vom Preisauszeichnungsgesetz nicht erfasst sind, deren Anbieten nicht der Gewerbeordnung unterliegt. Das betrifft beispielsweise die Garagenanbieter, das betrifft den Telekom-Bereich, das betrifft den Bankenbereich, und das betrifft auch – das ist für uns Konsumentenschützer ein besonderes Problem – den Bereich der sogenannten Wechselstuben.

Herr Wirtschaftsminister! Sie haben in der vorletzten Sitzung des Wirtschaftsausschusses dieses von mir aufgezeigte Problem zur Kenntnis genommen. Auf meine beiden parlamentarischen Anfragen, die sehr konkret waren, weil die Debattenbeiträge im Parlament sehr lustig waren – der freiheitliche Abgeordnete Hofmann hat gemeint, der Herr Finanzminister würde eine Verordnung machen, während der ÖVP-Vertreter gemeint hat, das mache der Wirtschaftsminister –, haben Sie erklärt, dass Sie eine derartige Verordnung erlassen werden, die die Preisauszeichnung in Wechselstuben regelt – und dafür bin ich Ihnen dankbar.

Herr Bundesminister! Etwas möchte ich schon noch sagen: Mir ist das zu wenig. Was bringt die Preisauszeichnung allein, wenn beim Wechseln von 700 Dollar – ich bringe immer wieder dieses Beispiel (Abg. Dr. Puttinger: Immer das Gleiche!)  – 1 000 S an Gebühren verrechnet werden? Wir meinen, dass da – analog zu den Banken, die höchstens 2,5 oder 3,5 Prozent als Wechselgebühr verrechnen – eine Begrenzung stattzufinden hat.


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