Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 44. Sitzung / Seite 199

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Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden (297 der Beilagen, XXI. GP), in der Fassung des Ausschussberichtes (373 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

"Artikel I

1. Z 7a lautet wie folgt:

7a. § 18 samt Überschrift lautet:

Vollzugskommission

§ 18 (1) Beim Bundesministerium für Justiz ist eine Kommission zu bestellen, die sich von der genauen Beobachtung der Vorschriften über den Strafvollzug, insbesondere über die Behandlung der Strafgefangenen, zu überzeugen hat.

(2) Die Kommission besteht aus acht Vertrauenspersonen, die aus ihrer Mitte für jedes Jahr ihrer Tätigkeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen haben.

(3) Zur Vertrauensperson darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Geschworenen oder Schöffen auszuüben. Bei der Bestellung der Vertrauenspersonen ist besonders auf Personen Bedacht zu nehmen, die Verständnis für die Probleme des Strafvollzuges erwarten lassen. Der Bundesminister für Justiz bestellt die Vertrauenspersonen, wobei je eine Vertrauensperson auf Vorschlag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums für Gesundheit zu bestellen ist. Eine Vertrauensperson ist aus dem Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Justiz zu bestellen. Bei der Bestellung der übrigen Vertrauenspersonen hat der Bundesminister für Justiz darauf zu achten, daß mindestens eine Person besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte aufweist sowie darauf, daß in der Kommission mindestens so viele Frauen wie Männer vertreten sind. Die Bestellung erstreckt sich jeweils auf fünf Jahre.

(4) Die Kommission kann nur in Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens vier weiteren Mitgliedern tätig werden.

(5) Die Kommission behandelt die Berichte der unabhängigen Anstaltsbeiräte und setzt die ihr als nötig erscheinenden Maßnahmen. Sie hat das Recht, jede Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen unangemeldet zu besuchen. Die Anstalten haben der Kommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Strafgefangenen zu erteilen und Einsicht in die Vollzugsunterlagen zu gewähren.

(6) Die Kommission hat dem Bundesministerium für Justiz alljährlich innerhalb des ersten Vierteljahres über ihre Tätigkeit im Vorjahr schriftlich zu berichten und, wenn sie es für nötig hält, Anregungen zu geben. Der Bundesminister für Justiz hat binnen 3 Monaten dem Vorsitzenden der Kommission eine Stellungnahme zum Bericht zuzuleiten. Erachtet es die Kommission für erforderlich, so erstattet sie unmittelbar dem Nationalrat Bericht.

(7) (Verfassungsbestimmung) Ist die Weitergabe von Informationen, die den Mitgliedern der Vollzugskommissionen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, erforderlich, um eine rasche Beseitigung eines Mißstandes im Strafvollzug zu bewirken, so sind die Mitglieder der Vollzugskommission insoweit nicht zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet. Sie haben jedoch vor der Weitergabe dieser Informationen zu prüfen, ob dadurch Rechte beteiligter Personen schwerer verletzt werden könnten, als die vom Mißstand Betroffenen durch diesen in ihren Rechten verletzt werden. Ist dies der Fall, bleibt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit aufrecht.


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