Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 44. Sitzung / Seite 200

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(8) Die Mitglieder der Vollzugskommission haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die ihnen durch Reisen zum Versammlungsort der Vollzugskommission, zu Gesprächen mit Mitgliedern der unabhängigen Anstaltsbeiräte sowie mit Vertretern des Bundesministeriums für Justiz entstanden sind. Für die bei Sitzungen der Vollzugskommission und zu deren Vorbereitung aufgewendete Zeit gebührt den Mitgliedern der Vollzugskommission eine Entschädigung im Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis, die Sachverständigen nach dem Gebührenanspruchsgesetz gewährt wird.

(9) Vertrauenspersonen, die ihr Amt mißbrauchen, sind vom Bundesministerium für Justiz zu entheben.

2. Nach Z 7a wird folgende Z 7b eingefügt:

7b. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b samt Überschriften eingefügt:

,Unabhängige Anstaltsbeiräte

Zusammensetzung

§ 18a (1) In jeder Justizanstalt wird ein unabhängiger Anstaltsbeirat eingerichtet. Er besteht aus dem Anstalts-Gefangenensprecher und dessen Stellvertreter (§ 23), den von den politischen Parteien gemäß Abs. 2 entsandten Vertretern, einem Vertreter einer Menschenrechtsorganisation (Abs. 3) sowie einem Vertreter der Rechtsanwaltskammer.

(2) Jeder Gemeinderat, in dessen Gebiet eine Justizanstalt gelegen ist, hat in den unabhängigen Anstaltsbeirat der betreffenden Justizanstalt pro Gemeinderatsfraktion einen Vertreter zu entsenden. Diese Vertreter sind vom Gemeinderat auf Grund von Vorschlägen der Gemeinderatsfraktionen spätestens zwei Monate nach Konstituierung des Gemeinderates zu wählen. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neugewählter Gemeinderat neue Vertreter entsendet.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat für jede Justizanstalt eine Menschenrechtsorganisation einzuladen, in den unabhängigen Anstaltsbeirat der in der Einladung bezeichneten Justizanstalt einen Vertreter zu entsenden. Einer Menschenrechtsorganisation ist eine private insbesondere auch kirchliche Organisation gleichzuhalten, die sich mit der Betreuung Strafgefangener befaßt. Die Einladung gilt für 5 Jahre. Ihre Wirksamkeit verlängert sich um denselben Zeitraum, wenn ein Widerruf nicht rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraumes erfolgt. Die Einladung ist jeweils dem unabhängigen Anstaltsbeirat und der bezeichneten Menschenrechtsorganisation zuzustellen.

(4) Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben binnen zwei Monaten nach ihrer Konstituierung jeweils einen Rechtsanwalt in die unabhängigen Anstaltsbeiräte der in ihrem Wirkungsbereich gelegenen Justizanstalten zu entsenden.

(5) Die Entsendungsberechtigten haben darauf zu achten, daß in unabhängige Anstaltsbeiräte von Frauen-Vollzugsanstalten mehr weibliche als männliche Vertreterinnen entsendet werden.

(6) Der unabhängige Anstaltsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Gefangenenanwalt. Er ist einmal vierteljährlich einzuberufen, darüber hinaus sooft dies von einem seiner Mitglieder unter Bekanntgabe des Einberufungsgrundes verlangt wird.

(7) Die Mitglieder des unabhängigen Anstaltsbeirates haben das Recht, jederzeit die Strafgefangenen in der Justizanstalt zu besuchen und vom Leiter der Justizanstalt alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen zu verlangen. Ein Verzeichnis der Mitglieder des für die jeweilige Anstalt zuständigen unabhängigen Anstaltsbeirates ist in jedem Haftraum aufzulegen. Als Anschrift des unabhängigen Anstaltsbeirates ist das Gemeindeamt jener Gemeinde anzugeben, in der die Strafvollzugsanstalt gelegen ist.

(8) Die Mitglieder der unabhängigen Anstaltsbeiräte haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die ihnen durch Reisen zum Versammlungsort des unabhängigen Anstaltsbeirates, dem sie angehören, zu Gesprächen mit Mitgliedern der Vollzugskommission und mit Vertretern


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