Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 44. Sitzung / Seite 201

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des Bundesministeriums für Justiz entstanden sind. Für die bei Sitzungen des unabhängigen Anstaltsbeirates und zu deren Vorbereitung aufgewendete Zeit gebührt den Mitgliedern der unabhängigen Anstaltsbeiräte eine Entschädigung im Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis, die Sachverständigen nach dem Gebührenanspruchsgesetz gewährt wird.

(9) (Verfassungsbestimmung) Ist die Weitergabe von Informationen, die den Mitgliedern der unabhängigen Anstaltsbeiräte ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, erforderlich, um eine rasche Beseitigung eines Mißstandes im Strafvollzug zu bewirken, so sind die Mitglieder der unabhängigen Anstaltsbeiräte insoweit nicht zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet. Sie haben jedoch vor der Weitergabe dieser Informationen zu prüfen, ob dadurch Rechte beteiligter Personen schwerer verletzt werden könnten, als die vom Mißstand Betroffenen durch diesen in ihren Rechten verletzt werden. Ist dies der Fall, bleibt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit aufrecht.

§ 18b (1) Der unabhängige Anstaltsbeirat befaßt sich mit allen Beschwerden, die von Gefangenen wegen Mißständen im Strafvollzug an ihn gerichtet werden sowie mit Mißständen, die ihm sonst bekannt werden. Er hat das Recht, in alle Akten Einsicht zu nehmen und von der Anstaltsleitung sowie allen in der Justizanstalt tätigen Personen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen und diese Personen zu seinen Sitzungen vorzuladen.

(2) Der unabhängige Anstaltsbeirat kann gegen jede gesetzwidrige Anordnung von Organen des Strafvollzuges sowie gegen jeden gesetzwidrigen Vorgang in einer Justizanstalt Beschwerde beim Vollzugsgericht erheben, und zwar auch dann, wenn zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit ein Instanzenzug vorgesehen ist und der Betroffene nicht rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat.

(3) Vor Erlassung eines Straferkenntnisses wegen einer Ordnungswidrigkeit ist der unabhängige Anstaltsbeirat zu verständigen und über die gegen den betreffenden Strafgefangenen erhobenen Vorwürfe zu informieren. Er hat das Recht, eine Stellungnahme im Verfahren abzugeben und sich einem Rechtsmittel des Betroffenen anzuschließen.

(4) Der vom unabhängigen Anstaltsbeirat gewählte Gefangenenanwalt hat mindestens einmal wöchentlich die Anstalt zu besuchen und den Strafgefangenen die Möglichkeit eines Gespräches anzubieten. Er hat dem unabhängigen Anstaltsbeirat bei jeder Sitzung über seine Wahrnehmungen zu berichten.

(5) Der unabhängige Anstaltsbeirat erstattet einmal jährlich sowie in besonderen Fällen der Vollzugskommission Bericht. Er kann die Vollzugskommission auffordern, die betreffende Justizanstalt zu besuchen.‘

3. Z 7a wird zu Z 7c."

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Präsident Dr. Werner Fasslabend: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Ofner. – Bitte.

20.38

Abgeordneter Dr. Harald Ofner (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Zunächst zu meiner unmittelbaren Vorrednerin Terezija Stoisits.

Ich bin schon relativ lange Abgeordneter in diesem Haus, aber ich kann mich nicht mit Ihrer Ansicht anfreunden, dass man verpflichtet sei, über ein bestimmtes Thema, das jemand vorgibt, zu diskutieren. Es ist das Recht jedes Abgeordneten, anwesend zu sein. Es ist schon fraglich, wie weit es seine Pflicht ist, anwesend zu sein. Es ist das Recht jedes Abgeordneten, aufmerksam zuzuhören. Eine Pflicht, aufmerksam zuzuhören, hat er jedenfalls nicht. Also wenn ich von irgendjemandem ermahnt werde: Passen Sie auf!, dann kann ich sagen: Dazu bin ich als Abgeordneter nicht verpflichtet.


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