Ich erlaube mir, drei Abänderungsanträge einzubringen, weil es unumgänglich und höchst wichtig ist, dass es eine Gleichstellung gibt. Sie beziehen sich auf zwei Verfassungsbestimmungen, unter anderem auf die Gewissensfreiheit.
Ich möchte diese Anträge verlesen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle 2001)
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 lautet:
Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen jederzeit und ohne Befristung gewährleistet.
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Das heißt, keine Frist für Gewissensfreiheit.
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle 2001)
Der Nationalrat wolle beschließen:
2. § 6 Abs. 1 letzter Satz lautet:
Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist dem Zivildienstpflichtigen jederzeit und ohne Befristung gewährleistet.
3. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
Für Zivildienstpflichtige, die eine Zivildiensterklärung abgegeben haben, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern kein Präsenzdienst anzurechnen ist, acht Monate.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986) geändert wird (ZDG-Novelle 2001)
Der Nationalrat wolle beschließen:
4. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:
Der ordentliche Zivildienst dauert acht Monate.
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